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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Geburtsnamen wiederannehmen
Geburtsnamen wiederannehmen
Beschreibung
Sie haben sich scheiden lassen oder Ihre Lebenspartnerschaft beendet und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführter Name nicht Familienname (Ehename oder Lebenspartnerschaftsname) war, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsamens geführten Namen wieder annehmen.
- Sie können dem Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
- Ihren Geburtsnamen oder
- den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsamens geführten Namen.
- Sie können einen während der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
Kurztext
Zuständigkeit
Zuständig ist Ihr Standesamt.
Fristen
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Standesamt beurkunden oder von einer Notarin oder einem Notar beglaubigen lassen.
Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Voraussetzungen
- Ehescheidung oder
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis,
- bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister führt zusätzlich:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil beziehungsweise Urteil über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil beziehungsweise Urteil über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister mit eingetragener Scheidung beziehungsweise Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Rechtsgrundlage
§ 46 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 41 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 3 Absatz 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
verwandte Vorgänge
- Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft
- Chancengleichheit und Gleichstellung der Frau
- Eintragung im Güterrechtsregister nach Abschluss eines Ehevertrags
- Geltendmachung eines Anspruchs auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrenntlebenden Partnern
- Nachehelicher Unterhalt Beantragung
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeits-Suche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
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