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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Jugendgerichtshilfe

Wenn junge Menschen straffällig werden, dann wirkt die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes im Verfahren mit.  


Beschreibung

Wenn junge Menschen zwischen dem 14. bis zum 21. Geburtstag mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, ist es Aufgabe der Jugendhilfe, im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.

Nimmt die Jugendgerichtshilfe mit dem Beschuldigten und, wenn es sich um Jugendliche handelt, grundsätzlich auch mit seinen Erziehungsberechtigten Kontakt auf, so informiert sie diese zunächst über die Aufgaben und Möglichkeiten des Jugendamtes und den Ablauf des Jugendstrafverfahrens.

Die frühzeitige Initiative der Jugendgerichtshilfe ist in § 52 Abs.2 SGB VIII gesetzlich vorgegeben. Danach ist es erforderlich, daß das Jugendamt frühzeitig prüft, ob für den Jugendlichen oder jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Bereits im Zeitraum vor einer justiziellen Entscheidung sollen damit die aus pädagogischer Perspektive erforderlichen Hilfen angeboten werden.



Zuständigkeit

Wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.



Fristen

Grundsätzlich nimmt die Jugendgerichtshilfe mit dem Beschuldigten beziehungsweise mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf. Eine Kontaktaufnahme durch Beschuldigten beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten ist ebenso jederzeit. Eventuell bestehende Fristen bespricht die Jugendgerichtshilfe mit Ihnen.



Kosten

Das Tätigwerden der Jugendgerichtshilfe anlässlich eines jugendgerichtlichen Verfahrens ist eine gesetzliche Aufgabe der Jugendhilfe. Gebühren fallen hierfür nicht an.




erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, wird mit Ihnen individuell festgelegt.




Rechtsgrundlage

§ 52 SGB VIII




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt