Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen bei begründeten Lebenspartnerschaften im Ausland

Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus dem Register aus.  


Beschreibung

Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus dem Register aus.

Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegattinen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Kurztext

  • Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
  • Das Standesamt stellt auf Antrag aus dem Register Lebenspartnerschaftsurkunden aus, sofern die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft in einem deutschen Register nachbeurkundet wurde.
  • Werden die Lebenspartnerschaftsurkunden bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten.
  • Voraussetzungen:
    • Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
    • Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
    • Die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss von einem deutschen Standesamt nachbeurkundet worden sein.
  • Die Ausstellung von Lebenspartnerschaftsurkunden kostet EUR 13,00 (erstes Exemplar); bei gleichzeitiger Beantragung und im selben Arbeitsgang hergestellter weiterer Exemplare: je EUR 6,50.
  • zuständig: Standesamt

Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften können in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden. Das betreffende Standesamt stellt Ihnen dann auf Antrag Lebenspartnerschaftsurkunden aus.



Zuständigkeit

Wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.



Fristen

Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Register.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.

Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
  • Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
  • Die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss von einem deutschen Standesamt nachbeurkundet worden sein.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig



Kosten

  • Die Ausstellung von Lebenspartnerschaftsurkunden kostet EUR 13,00 (erstes Exemplar),
  • bei gleichzeitiger Beantragung und im selben Arbeitsgang hergestellter weiterer Exemplare: je EUR 6,50.
  • Die Nachbeurkundung der im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft kostet je nach Verwaltungsaufwand zwischen 64,00 und 127,00 Euro.



erforderliche Unterlagen

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis) zur Überprüfung der Antragsberechtigung,
  • gegebenenfalls ein Nachweis des rechtlichen Interesses.
  • Falls die Lebenspartnerschaft noch nicht in einem deutschen Register nachbeurkundet wurde, werden noch folgende Unterlagen benötigt:
    • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung,
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis sowie
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer,

bei Geburt der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner in Deutschland:

  • die Geburtsurkunden,

bei Geburt der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Ausland:

  • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung,

im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft:

  • Nachweise über die Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft - zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften,

im Falle einer früheren Ehe:

  • Nachweise über die letzte Eheschließung und deren Auflösung



Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 35 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 56 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 58 Personenstandsgesetz (PStG)

§§ 61-66 Personenstandsgesetz (PStG)




Weitere Informationen

Verschiedene (kommunalabhängig)




verwandte Vorgänge


Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeits-Suche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt