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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Kleinbetrieb zur Fleischgewinnung Zulassung beantragen

Sie möchten einen Kleinbetrieb betreiben, der Tiere schlachtet? Dann brauchen Sie eine entsprechende Zulassung.  


Beschreibung

Wenn Sie Fleisch im Rahmen einer gewerblichen Schlachtung gewinnen möchten, benötigen Sie, ungeachtet der Größe des Unternehmens, eine Zulassung. Für sogenannte Kleinbetriebe bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen Erleichterungen gegenüber Großbetrieben, die Sie bei der zuständigen Behörde erfragen können.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltungen beziehungsweise an die Stadtverwaltungen der jeweiligen kreisfreien Stadt.



Fristen

Die Zulassung erfolgt erst nach einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Veterinärkontrollnummer (Zulassungsnummer).

Voraussetzungen

Eine Zulassung benötigen:

Alle Betriebe, die gewerbliche Schlachtungen durchführen, wie:

  • Selbstschlachtende Direktvermarkter
  • Selbstschlachtende Fleischereien/Metzgereien.

Keine Zulassung benötigen:

  • Restaurants, Gaststätten und Einzelhandelsunternehmen, wenn diese nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zulassung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.



Kosten

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. (Rahmensatz 50 € bis 1.500 €).



erforderliche Unterlagen

Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.




Rechtsgrundlage

Art.4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

ERORDNUNG (EG) NR. 853/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Rechtsbehelf

 Widerspruch




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Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau


Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

Frau Gundula Stamer Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2445
Fax: 06571 14-42445
E-Mail: Gundula.Stamer@Bernkastel-Wittlich.de
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Quelle der Inhalte:
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