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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Meldepflicht

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- beziehungsweise abmelden.  


Beschreibung

Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.

Für die Anmeldung benötigen Sie eine Einzugsbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung). Hierfür steht bei dieser Leistungsbeschreibung ein Formular zur Verfügung. Bei der Anmeldung ist das ausgefüllte Formular zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier der Meldebehörde vorzulegen. Falls Sie in eine in Ihrem Eigentum stehende Wohnung einziehen, erfolgt die Bestätigung auf dem Formular als Eigenerklärung.

Definition Wohnung: Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen. Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllbare Felder



Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die Meldebehörde, heute zumeist eingegliedert im Bürgerbüro, Bürgeramt (früher allgemein bekannt unter Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.



Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz




Weitere Informationen

Binnenschiffer, Seeleute: Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden. Die Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung gemeldet sind.

Ausnahmen von der Meldepflicht (bei vorübergehendem Aufenthalt):

  • Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind, besteht die Meldepflicht nach Ablauf von drei Monaten. Diese Ausnahme gilt nicht für Spätaussiedler im Zuge der Verteilung und für Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.

Bemerkungen

Bitte beachten Sie, dass die Verletzung der Mitteilungs- und Auskunftspflicht gegenüber der Meldebehörde eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann.




verwandte Vorgänge


Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeits-Suche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt