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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten.  


Beschreibung

Da Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen für Umwelt, Biodiversität und auch die Lebensumwelt des Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sowie die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt von Grundflächen in der Weise verändert wird, dass für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erhebliche Beeinträchtigungen entstehen können - insbesondere durch Baumaßnahmen - benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder, durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren.
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z.B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).


Zuständigkeit

Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z.B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss. Die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden. Deren Aufgaben nehmen die Kreisverwaltungen beziehungsweise bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.



Kosten

Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind in der Regel kostenpflichtig.




Rechtsgrundlage

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)

Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung)




Weitere Informationen

Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.

Eingriffsregelung/ Rundschreiben/Flyer

Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten

§1a Baugesetzbuch (BauGB)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt


Tel.: 06571 14-0
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de/
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt)

Herr Andreas Esch Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2420
Fax: 06571 14-42420
E-Mail: Andreas.Esch@bernkastel-wittlich.de
| Zimmer: N1
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt)

Frau Romina Jakobs Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2480
Fax: 06571 14-42480
E-Mail: Romina.Jakobs@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 1
 


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