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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Wild lebende Pflanzen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Bearbeitung oder Verarbeitung beantragen

Sie möchten wild lebende Pfalnzen für gewerbliche Zwecke sammeln? Dann benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.  


Beschreibung

Wenn Sie wild lebende Pflanzen (z.B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten, Pilze usw.) oder Teile von ihnen für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke sammeln möchten, benötigen Sie zum einen die Erlaubnis des Grundstückeigentümers sowie eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Damit soll eine Übernutzung, starke Verminderung oder sogar Ausrottung derartiger Wildpflanzen verhindert werden. Aus diesem Grund kann die Genehmigung an bestimmte Auflagen zum Schutze der Wildpflanzen gekoppelt werden, die Ihnen bei widriger Einhaltung auch wieder entzogen werden kann.
 
 Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten:

  • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
  • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
  • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
  • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

Als gewerbsmäßiger Sammler von wildwachsenden Pflanzen ist die Genehmigung stets mitzuführen und der Polizei oder  Ordnungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Zudem ist gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzenden (Staat, Kommune oder Privatwaldbesitzer) gestattet und auch nur insoweit die Wirkungen des Waldes und sonstiger Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung kann das zuständige Forstamt ein Bußgeld verhängen.

Kurztext

Für die gewerbliche Nutzung wild lebende Pflanzen oder Teile von ihnen benötigen Sie eine Genehmigung.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die obere Naturschutzbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien- oder Stadt.



Fristen

Die Genehmigung zur gewerblichen Nutzung wild lebender Pflanzen ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.



erforderliche Unterlagen

Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.




Rechtsgrundlage

§ 39 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

§ 23 Abs. 2 Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG)

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)




Weitere Informationen

Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser sollte nachfolgende Angaben enthalten:

  • welche Pflanzenart soll gesammelt werden,
  • welche Teile sollen gewerblich verwendet werden
  • welche Mengen werden entnommen
  • an welchen Orten werden die Wildpflanzen gesammelt

Was sollte ich noch wissen?

Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

Die Erlaubnis zum gewerblichen Sammeln von Walderzeugnissen gilt nicht unbeschränkt. Es ist nur zugelassen, wenn die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht beeinträchtigt wird und mit den sonstigen Wirkungen des Waldes in Einklang gebracht werden kann.

Das Zerstören und Ausgraben von Pflanzen oder das Abbrechen und Abschneiden von Trieben ist nicht gestattet. Die erteilte Genehmigung umfasst nicht besonders geschützte Arten, diese dürfen nicht aus dem Wald entnommen werden.

Unterstützende Institutionen

Sollte der jeweilige Waldbesitzende nicht bekannt sein, kann vielfach das zuständige Forstamt weiterhelfen.

Zuständige Forstämter




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Ansprechpartner

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

Tel.: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Web: www.sgdnord.rlp.de/
 


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