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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen Klärung unbegleiteter minderjähriger Flüchtling
In Deutschland sind bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu treffen.
Beschreibung
Kinder- und Jugendliche in diesem Sinne sind minderjährige drittstaatsangehörige Personen, in der Regel aus Kriegs- und Krisengebieten, die ohne Sorgeberechtigte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Diese haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 42 ff. SGB VIII). Leitgedanke dieses Gesetzes ist es, dass jeder junge Mensch in Deutschland ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat (§ 1 Abs. 1 SGB VIII).
Mit den Regelungen des SGB VIII werden auch die aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen Deutschlands, wonach Kinder- und Jugendliche ein Recht darauf haben, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, durch nationales Recht umgesetzt.
Diese Kinder und Jugendlichen haben damit dieselben Rechte wie Deutsche nach dem SGB VIII. Der Kindesschutz hat Vorrang gegenüber den ausländerrechtlichen Regelungen des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes.
Zuständigkeit
Die Maßnahmen der Inobhutnahme nehmen die örtlichen Jugendämter wahr. Zumeist werden diese über andere Behörden und Einrichtungen (i.d.R. Polizei, Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung) über die Einreise des Kindes/Jugendlichen informiert und übernehmen sodann die (vorläufige) Inobhutnahme.
Fristen
- Feststellung der Minderjährigkeit und Erstgespräch durch das Jugendamt
- Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
- Bestellen einer gesetzlichen Vertretung
- Anschlusshilfen
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Kosten
Die Finanzierung der Inobhutnahme und der erforderlichen Anschlusshilfen erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Das Land erstattet den Jugendämtern die Kosten nach § 89d SGB VIII.
erforderliche Unterlagen
Falls vorhanden, sind sämtliche Urkunden, die die Identität sowie den Lebensweg belegen, vorzulegen.
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis Erteilung aus humanitären Gründen
- Aufenthaltserlaubnis Erteilung für den Familiennachzug zu Deutschen
- Aufenthaltserlaubnis Erteilung für den Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
- Ausländerangelegenheiten
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende
Dasbachstr. 19
54292 Trier
Tel.: +49 651 9494-924
E-Mail: Poststelle@add.rlp.de
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Postanschrift
Postfach: 14 20
54504 Wittlich
Tel.: 06571 14-1012
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: fb12@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie)
Tel.: 06571-14 2410
Fax: 06571-14 42410
E-Mail: Willi.Schueller@Bernkastel-Wittlich.de
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