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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Berufskraftfahrerqualifikation - Zertifizierung anerkannter Ausbildungsstätten

Um Berufskraftfahrer zu werden, müssen Sie Ihre Ausbildung bei einer geeigneten Ausbildungsstätte absolvieren.  


Beschreibung

Ausbildungsstätten für die Qualifikation sind:

die Betriebe, die nach der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden müssen, das können beispielsweise sein:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/-in, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder zu einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten
    Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer/-in oder Fachkraft im Fahrbetrieb anbieten (staatlich anerkannte Ausbildungsstätten)
  • Sonstige Ausbildungsstätten


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Außenstelle Trier und die für die Anerkennung von Fahrschulen zuständigen Fahrschulbehörden der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Außenstelle Trier



Fristen

Keine.



Kosten

Gebührentatbestände in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Anerkennung von Ausbildungsstätten
Rahmengebühr in Höhe von 51,10 bis 511 Euro Gebühren-Nr. 345




erforderliche Unterlagen

Fahrschulen haben sich wegen einer Anerkennung bis zum 02.12.2022 an die für die Anerkennung von Fahrschulen zuständigen Fahrschulbehörden der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung zu wenden.




Rechtsgrundlage

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

§ 6 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

§ 7 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

§ 9 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)




Weitere Informationen

Anträge im Merkblatt für die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz.

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz/Qualifikation-zum-Berufskraftfahrer/

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen auf folgenden Internetseiten verfügbar:

Ministeriums des Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Außenstelle Trier




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz - Landesbetrieb Mobilität Trier
Dasbachstr. 15c
54292 Trier

Tel.: +49 651 9796-0
Fax: +49 651 9796-1480
E-Mail: lbm@lbm-trier.rlp.de
Web: www.lbm.rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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