Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Brunnen bohren und Wasser entnehmen

Grundwasser darf in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck in der Regel erlaubnisfrei entnommen oder abgeleitet werden.  


Beschreibung

Grundwasser darf für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck in der Regel erlaubnisfrei entnommen oder abgeleitet werden. Die Grundwassernutzung ist unter Angabe des genauen Grundstückes rechtzeitig vorher anzuzeigen. Ohne Anzeigepflicht ist daneben auch die Entnahme und Ableitung für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke in der Regel erlaubt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird in all diesen Fällen nur dann erforderlich, soweit signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

Für andere Zwecke oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bohrungen zur hydrologischen oder hydrogeologischen Erkundung der Wassererschließung bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde. Für den Bau oder die Änderung von Brunnen sind wasserrechtliche Zulassungen nicht erforderlich. Dagegen können beispielsweise naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung ausführt, angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.



Zuständigkeit

Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers ist anzuzeigen, sonstige Grundwasserentnahmen bedürfen zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge einer Erlaubnis. Sowohl die Anzeige als auch der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist bei Entnahmemengen bis 24 m³ je Tag bei der unteren Wasserbehörde (Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung), bei größeren Entnahmemengen bei der oberen Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) zu stellen. Für Grundwasserbenutzungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken ist immer die untere Wasserbehörde zuständig.
Soweit Bohrungen nach dem Lagerstättengesetz beziehungsweise dem Bundesberggesetz anzuzeigen sind, haben die ausführenden Bohrfirmen die Anzeige gegenüber dem Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz (LGB) anzuzeigen.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd



Rechtsgrundlage

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Landeswassergesetz (LWG)

Bundesberggesetz

Geologiedatengesetz (GeolDG)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt


Tel.: 06571 14-0
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de/
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt)

Frau Tamara Schmitt Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2079
Fax: 06571 14-42079
E-Mail: Tamara.Schmitt@Bernkastel-Wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 22 - Bauen und Umwelt)

Herr Keith Philipp Surlemont Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2185
Fax: 06571 14-42185
E-Mail: Philipp.Surlemont@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 5
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt