Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.  


Beschreibung

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) - wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Kurztext

  • ganzer Leistungstitel: Hilfe zur Pflege Bewilligung
  • Pflegebedürftige Person muss eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die die selbstständige Bewältigung des Alltags erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Pflegebedürftige Person (oder ihre nicht getrenntlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin beziehungsweise ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten selbst zu decken, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
  • Bei pflegebedürftigen unverheirateten Minderjährigen wird das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt
  • Pflegebedürftige Person darf keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten
  • Pflegegrad bestimmt über Leistungsart und -höhe
  • zuständige Behörde: Träger der Sozialhilfe


Zuständigkeit

Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.



Fristen

Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.



Kosten

Es fallen keine Gebühren an.




erforderliche Unterlagen

  • Frühere Leistungsbezüge

Bei Pflegeversicherten:

  • Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
  • Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung

Bei Nicht-Pflegeversicherten:

  • Ärztlicher Bericht



Rechtsgrundlage

Siebtes Kapitel (§§ 61 bis 66a) Sozialgesetzbuch (SGB) XII

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage



Weitere Informationen

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 31 - Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe


Tel.: 06571 14-1031
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 31 - Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe)

Frau Anna Greis Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2484
Fax: 06571 14-42484
E-Mail: Anna.Greis@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 121
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 31 - Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe)

Frau Kristin Lichter Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2273
Fax: 06571 14-42273
E-Mail: Kristin.Lichter@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 122
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 31 - Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe)

Frau Janine Röper Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2234
Fax: 06571 14-42234
E-Mail: Janine.Roeper@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 121
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt