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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Jagdschein erstmalig beantragen

Sie möchten auf die Jagd gehen? Dann müssen Sie einen Jagdschein mit sich führen, den Sie nach bestandener Jägerprüfung beantragen können.  


Beschreibung

Wer die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Diesen können Sie nach erfolgreicher Absolvierung der Jägerprüfung beantragen. Der Jagdschein gilt befristet und kann im Anschluss verlängert werden. Er ist im gesamten Bundesgebiet gültig.

Für Personen, die in Besitz eines ausländischen Jagdscheins sind und in Deutschland jagen wollen, gelten je nach Lage des Einzelfalls besondere Regelungen.



Zuständigkeit

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltung des Landkreises beziehungsweise Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt) erteilt. Dies ist auch für dessen Verlängerung zuständig.

Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz haben, wenden sich an die untere Jagdbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben wollen.



Fristen

Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Bewerberin oder der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat. Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen sowie mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung.

Die Jägerprüfung wird durch die untere Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der unteren Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat.

Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan der obersten Jagdbehörde (zuständiges Ministerium) in einem anerkannten Ausbildungskurs:

  1. bei einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger oder bei einer Jagdschule oder
  2. von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einer Mentorin oder einem Mentor.

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde  durch die Jägerprüfung
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zum Führen einer Waffe

Hinweis: Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, können Sie einen Jugendjagdschein beantragen. Mit diesem dürfen Sie nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Jagdschein wird befristet erteilt

  • Jahresjagdschein: bis zu 3 aufeinanderfolgende Jagdjahre
  • Tagesjagdschein: für 14 aufeinanderfolgende Tage

Jugendjagdschein: höchstens 2 aufeinanderfolgende Jagdjahre

Hinweis: Das Jagdjahr beginnt am: 01.04. des Jahres und endet am 31.03. des folgenden Jahres



Kosten

Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden eine Gebühr nach dem jeweilig gültigen besonderen Gebührenverzeichnis und eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.




erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung), beziehungsweise
  • früher gelöster Jagdschein oder,
  • Bescheinigung einer unteren Jagdbehörde, dass der Bewerberin oder dem Bewerber bereits ein Jagdschein erteilt war,
  • Lichtbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung) 
  • Nachweis des Bestehens einer Prüfung mit dem Prüfungsfach „Jagd“ im Zuge einer vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst oder Nachweis einer bestandenen Revierjägerprüfung,
  • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden

Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines beziehungsweise bewirken dessen sofortige Entziehung.




Rechtsgrundlage

Bundesjagdgesetz

Landesjagdgesetz

Landesjagdverordnung

Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)




Weitere Informationen

Der gültige Jagdschein alleine berechtigt noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man z.B. durch die Pacht eines Jagdbezirks, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung einer jagdausübungsberechtigten Person.

Weitere Informationen zum Jagdschein finden Sie hier:

Infos zum Jagdschein (speziell) auf wald-rlp

Infos zur jagdlichen Regelungen (allgemein) auf wald-rlp




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung


E-Mail: fb20@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung)

Frau Michaela Kother Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2238
Fax: 06571 14-42238
E-Mail: Michaela.Kother@bernkastel-wittlich.de
| Zimmer: M14
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung)

Frau Wiktoria Swora Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2331
Fax: 06571 14-42331
E-Mail: Wiktoria.Swora@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 13
 


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