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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Kfz: Hauptuntersuchung (HU/TÜV) abnehmen

In regelmäßigen Abständen müssen Sie prüfen lassen, ob Ihr Fahrzeug noch verkehrstüchtig ist.  


Beschreibung

Autos, Motorräder und andere Fahrzeuge müssen regelmäßig in die Hauptuntersuchung (HU). Ohne gültige HU dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr fahren. Das gilt für Kraftfahrzeuge, die zulassungspflichtig sind.

Als Fahrzeughalter sind Sie selbst dafür verantwortlich, Ihr Fahrzeug rechtzeitig zur HU anzumelden. Sie bekommen dafür keine Aufforderung vom Amt. Auch die Kosten müssen Sie selbst tragen.

In der Hauptuntersuchung (HU) wird geprüft, ob sich Ihr Fahrzeug noch

  • verkehrssicher,
  • vorschriftsgemäß und
  • umweltverträglich

fahren lässt.

Die HU heißt umgangssprachlich meist "TÜV", weil früher nur der Technische Überwachungsverein (TÜV) zuständig war. Inzwischen dürfen auch andere Organisationen die HU durchführen. Neben den technischen Prüfstellen gehören dazu sogenannte amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen, zum Beispiel:

  • der Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein (DEKRA),
  • die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) oder
  • die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (KÜS).

Seit 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) Teil der HU. Die allgemeine "TÜV-Plakette" ersetzt deshalb die sechseckige Plakette auf dem vorderen Kennzeichen. Anerkannte Werkstätten können die AU auch schon vor der HU durchführen, allerdings maximal zwei Monate früher.

Diese Gegenstände müssen bei einer HU im Fahrzeug enthalten sein:

  • Verbandkasten (unbedingt Haltbarkeitsdatum prüfen),
  • Warndreieck,
  • Warnweste,
  • Ladekabel,
  • Anhängerkupplung, falls sie abnehmbar ist, und
  • alle Sitze, falls sie ausbaubar sind.

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Sie nicht aufgrund geringfügiger Mängel zur Nachprüfung müssen, sollten Sie vorher kontrollieren ob folgende Autoteile funktionieren und unbeschädigt sind:

  • Autokennzeichen (müssen gut sichtbar und sicher befestigt sein),
  • Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler,
  • Sicherheitsgurte,
  • Reifenprofiltiefe (mindestens 1,6 Millimeter),
  • Scheibenwischer/Scheibenwaschanlage,
  • Innen- und Außenspiegel,
  • Kontrollleuchten im Fahrzeug,
  • Frontscheibe,
  • Hupe und
  • Auspuff.

Hinweise:

  • Der Untersuchungsbericht muss bei An- und Ummeldungen eines Kfz vorgelegt werden.
  • Verbandskasten und Warndreieck ist für die Hauptuntersuchung mitzuführen.

Kurztext

  • Hauptuntersuchung Abnahme
  • Abgasuntersuchung/Emissionsuntersuchung (AU) ist Teil der Hauptuntersuchung (HU)
  • HU ist Pflicht für zulassungspflichtige Fahrzeuge
  • Durchführung durch amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen (etwa GTÜ, KÜS) oder Technische Prüfstellen (TÜV, DEKRA)
  • Fahrzeughalter muss Termin bei Prüfstelle selbst vereinbaren
  • Keine Erinnerung durch Behörde, dass nächste Hauptuntersuchung fällig ist
  • zuständig für Anerkennung der Überwachungsorganisationen/Technischen Prüfstellen: Oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten beziehungsweise nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).


Zuständigkeit

Eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder Technische Prüfstelle Ihrer Wahl.

Zuständige Stelle

Eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder Technische Prüfstelle Ihrer Wahl.



Fristen

Sie müssen persönlich einen Termin für die HU vereinbaren.

  • Informieren Sie sich über örtliche Prüfstellen und vereinbaren Sie einen Termin.
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit und bezahlen Sie die Untersuchung.
  • Nach Ihrer HU erhalten Sie einen schriftlichen Untersuchungsbericht. Wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt, erhalten Sie
    • einen Prüfstempel mit der Frist bis zur nächsten Prüfung im Fahrzeugschein und
    • eine Prüfplakette, die am hinteren Kfz-Kennzeichen ange-bracht wird. Die Plakette zeigt auch Jahr und Monat des nächsten fälligen HU-Termins an.
  • Stellt die Prüfstelle erhebliche oder gefährliche Mängel fest, müssen Sie das Fahrzeug innerhalb eines Monats zur Nachprüfung bringen.
    • Auch wenn Sie zwischen HU und Nachprüfung einen Monat Zeit haben, müssen Sie festgestellte Mängel umgehend nach der HU beseitigen.
    • Wenn Sie die Monatsfrist verstreichen lassen, müssen Sie die HU wiederholen.
  • Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, wird die Prüfplakette von Ihrem Fahrzeug entfernt und Sie dürfen damit nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.

Hinweis: Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Voraussetzungen

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Datum für die nächste HU sehen Sie auf der Prüfplakette.
Die für Sie gültigen Fristen hängen von der Fahrzeugklasse ab.

Das Datum für die nächste HU sehen Sie auf der Prüfplakette.
Die für Sie gültigen Fristen hängen von der Fahrzeugklasse ab.

Der Gesetzgeber schreibt für die Hauptuntersuchung (HU) folgende Fristen vor:

PKW

  • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
  • 36 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

Kraftrad, einschließlich Leichtkraftrad

  • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
  • 24 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t und Wohnanhänger

  • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
  • 24 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

Wohnanhänger/Wohnmobile unter 3,5 t

  • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
  • 36 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

Motorcaravan und LKW zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t

  • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
  • 24 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

Motorcaravan, Wohnmobile und LKW zulässiges Gesamtgewicht ab 3,5 bis 7,5 t

  • 12 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
  • 24 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

Motorcaravan, Wohnmobile und LKW zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t

  • 12 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
  • 12 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

Bearbeitungsdauer

Durchführung HU: etwa 30 Minuten (ohne mögliche Wartezeiten) für einen Personenkraftwagen.



Kosten

Je Fahrzeugart ungefähr zwischen EUR 65 und EUR 115.




erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
  • bei nichtzugelassenen Kraftfahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)
  • falls vorhanden: Letzter Untersuchungsbericht
  • bei technischen Änderungen: Nachweise
  • bei nachträglichen Einbauten: Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahr-zeugteile oder internationale Genehmigungen für Fahrzeugteile



Rechtsgrundlage

§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)




Weitere Informationen

Formulare: keine

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Onlineverfahren möglich: teilweise

Schriftform erforderlich: nein

Was sollte ich noch wissen?

Der HU-Prüfbericht ist aufzubewahren und der KfZ-Zulassungsbehörde bei jeglicher Befassung mit den Fahrzeugpapieren vorzulegen. Bei Weitergabe des Fahrzeugs (z.B. Verkauf, Schenkung) ist er dem Erwerber zu übergeben.
Sollten Sie Ihren HU-Prüfbericht verloren oder verlegt haben, sind Sie verpflichtet, sich entweder eine Zweitschrift zu besorgen (bei der Institution, die die HU durchgeführt hat) oder Sie müssen auf eigene Kosten eine neue HU durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen beziehungsweise der HU-Stempel im Fahrzeugschein alleine reichen als Nachweis über eine gültige HU nicht aus.

Die Hauptuntersuchung muss spätestens bis zu dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebenen Datum durchgeführt werden. Ist die Frist zur Durchführung einer Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate überschritten, so kann ein Bußgeld verhängt werden. Daneben werden von den Überwachungsorganisationen für die Prüfung von Fahrzeugen, die die Frist um mehr als zwei Monate überschritten haben, höhere Gebühren erhoben. Wird ein von der Zulassungsbehörde angeforderter gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt, dann kann der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden.



verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung


Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
 

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