Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten

Sie dürfen ärztlich verschriebene Betäubungsmittel für die Dauer einer Reise in angemessener Menge als persönlichen Reisebedarf mitnehmen.  


Beschreibung

Als Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Ihnen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen.

Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.

Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

Bei Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abklären. Danach müssen Sie sich von Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen.

Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich als Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen, wenn Sie diese in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwenden.

Sie müssen sich als Arzt ausweisen können (Arztausweis). Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes, ob die Betäubungsmittel mitgenommen werden können und gegebenenfalls Genehmigungen erforderlich sind.

Kurztext

  • Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen Bescheinigung
  • Als Patient: Bei Reisen bis zu 30 Tagen Mitnahme von Betäubungsmitteln in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens möglich
  • beglaubigte Bescheinigung notwendig
  • Bei Reisen außerhalb des Schengener Abkommens: gesonderte Regelungen
  • Als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt: Mitnahme von Betäubungsmitteln möglich, im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (Ärzte ohne Grenzen) oder als ärztlicher Praxisbedarf
  • Arztausweis mitführen
  • zuständig: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte


Zuständigkeit

Für die Beglaubigung sind die Gesundheitsämter bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.



Fristen

Wenn Sie als Patient aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbene Betäubungsmittel bei einer Reise in Länder des Schengener Abkommens mitführen möchten:

  • laden Sie die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
  • Lassen Sie die Bescheinigung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigen.
  • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
  • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.

Bei Reisen in andere Länder:

  • informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen.
  • Laden Sie das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des BfArM herunter und bitte Ihren verschreibenden Arzt, es auszufüllen.
    Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
  • Lassen Sie anschließend die Bescheinigung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigen.
  • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen.

Voraussetzungen

Ärztliche Verschreibung des Betäubungsmittels

Welche Fristen muss ich beachten?

keine



Kosten

Die Beglaubigung der Bescheinigung ist entsprechend der jeweiligen Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle kostenpflichtig




erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung

oder

  • Mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums



Rechtsgrundlage

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

§ 15 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)




Weitere Informationen

  • Formular:
    • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
    • Muster mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb Schengen
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung

Muster mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb Schengen

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

Tel.: 0228 993075136
E-Mail: Schengen@bfarm.de
Web: www.bfarm.de
 


Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit


Tel.: 06571 14-2451
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: gesundheitsamt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit)

Frau Vera Gillen Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2102
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: vera.gillen@bernkastel-wittlich.de
| Zimmer: G 3
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit)

Frau Dagmar Kohnz Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2463
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: gesundheitsamt@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: G 22
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt