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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
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Mittwoch
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Freitag
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Virtuelles Rathaus

Mutterschaftsgeld nicht gesetzlich Krankenversicherte

Mutterschaftsgeld nicht gesetzlich Krankenversicherte  


Beschreibung

Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.


Zuständigkeit

Bitte melden Sie sich an das Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle.

Link zum Bundesversicherungsamt



Fristen

Sie stehen zu Beginn der Schutzfrist
• in einem Arbeitsverhältnis oder
• sind in Heimarbeit beschäftigt oder
• Ihr Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst.
Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt wird in Höhe von insgesamt bis zu 210,00 EUR zulasten des Bundes gezahlt.

Mutterschaftsgeldstelle

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin, darf nicht früher als sieben Wochen vor diesem Termin ausgestellt werden.



erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • das vollständig ausgefüllte Antragsformular - möglichst vor der Entbindung,
  • die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin, die fristgerecht (d.h. nicht früher als sieben Wochen vor diesem Termin und keinesfalls nach dem Entbindungstermin) ausgestellt sein darf - ebenfalls möglichst vor der Entbindung,
  • die von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Firmenstempel versehene Bescheinigung,
  • die vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe Ihres Kindes



Rechtsgrundlage

Link zu § 13 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mutterschaftsgeld)

Link zu § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)

§ 84 Abs. 2 i. V. m. § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

§ 183 Drittes Sotialgesetzbuch (SGB III)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid des Bundesversicherungsamtes können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats beziehungsweise, wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde.

Link zu § 84 Abs. 2 i. V. m. § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG)




Weitere Informationen

Dieses Mutterschaftsgeld wird auf Antrag direkt vom Bundesversicherungsamt (BVA) ausgezahlt.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter

Link zum Bundesversicherungsamt/Mutterschaftsgeld

Was sollte ich noch wissen?

Wird Ihnen während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt, oder kann Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wegen eines Insolvenzereignisses nicht zahlen, erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt - sofern dieses auch für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig ist - auf Antrag auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, dass Ihre Anträge und die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin vor der Entbindung beim Bundesversicherungsamt eingehen. Anderenfalls muss das BVA bei der Prüfung des Anspruchs vom tatsächlichen Entbindungstermin ausgehen. Das kann unter bestimmten Umständen sogar dazu führen, dass der Zuschuss nicht für die gesamte Zeit der Schutzfristen gezahlt werden kann. Das Antragsformular für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sendet Ihnen das Bundesversicherungsamt auf Wunsch zu.

Bemerkungen

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls bei der Hotline der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes unter der Rufnummer 0228 619-1888.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)


Web: www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt