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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Sie sind Handwerker und möchten direkt am Einsatzort parken? Dann können Sie einen speziellen Parkausweis beantragen.  


Beschreibung

Handwerker benötigen öfter für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten unmittelbar am jeweiligen Einsatzort entsprechenden Parkraum. Bei Bedarf können die Straßenverkehrsbehörden in Rheinland-Pfalz dazu Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn Handwerker für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen sind.

Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Inanspruchnahme der Parkerleichterungen mitzuführen und zuständigen Überwachungspersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Ausnahmeregelungen:

  • Ausnahmen von den Parkverboten bei Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot)
  • bei Zeichen 290 (Haltverbotszone) und Zeichen 325 (Verkehrsberuhigter Bereich)
  • Ausnahmen hinsichtlich der Betätigung von Parkuhren, Parkscheinautomaten oder der Benutzung von Parkscheiben
  • Ausnahmen vom Verbot des Gehwegparkens, wobei nur solche Gehwege zum Parken freigegeben werden sollen, deren Breite bei parkendem Fahrzeug einen ungehinderten Fußgängerverkehr zulässt
  • Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242)
  • Ausnahme von dem Verbot, auf Bewohnerparkplätzen zu parken

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets die Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m verbleiben. Ausgewiesene Schwerbehindertenparkplätze (u.a. für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für blinde Menschen) dürfen in keinem Fall benutzt werden. Die Benutzung von Fußgängerzonen ist auf die für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie auf Notfälle zu beschränken.

Kurztext

Bei Bedarf können die Straßenverkehrsbehörden in Rheinland-Pfalz Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn Handwerker für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen sind.



Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (u.a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (u. a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.



Fristen

Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen:

Die Ausnahmegenehmigungen sind nur für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf folgende Fälle zu beschränken:

  • bei Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren beziehungsweise fest montiertem Werkzeug/Materialien bei hoher Eilbedürftigkeit
  • kein anderer Parkraum in zumutbarer Entfernung des Einsatzortes verfügbar
  • bei Verwendung an Großbaustellen nur unter besonderen Auflagen

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich für maximal ein Jahr auf Widerruf ausgestellt werden.



Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.




erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit entsprechenden Angaben (unter anderem auch Fahrzeugdaten).




Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

§ 13 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt