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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Tierarzneimittel verabreichen

Sie sind Produzent tierischer Lebensmittel und nutzen diverse Tierarznei , um die Gesundheit Ihrer Tiere wiederherzustellen? Dann beachten Sie die geltenen gesetzliche Bestimmungen zur Verabreichung von Tierarzneimittel.  


Beschreibung

Wenn Sie Produzent tierischer Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eiern sind, müssen Sie die Bestimmungen nach dem Arzneimittelgesetz erfüllen. Demnach gelten für die Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung oder auch zur Einfuhr von Arzneimitteln und somit auch für Tierarzneimittel diverse Bestimmungen, die Sie im Umgang mit Tieren beziehungsweise Tierwohl einhalten müssen Darunter fällt zudem eine Mitteilung pro Halbjahr über die antibakteriell eingesetzten Medikamente an die zuständigen Behörde.

Vorsicht: Tierimpfstoffe fallen unter das Tierseuchenrecht und nicht unter das Arzneimittelgesetz.

Kurztext

Die Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung und Einfuhr von Tierarzneimitteln unterliegen gesetzlichen Bestimmungen.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung.



Fristen

Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen gemäß der Gesetzesgrundlage lediglich den erkrankten Tieren nach Rücksprache mit einem Tierarzt und in der festgelegten Behandlungsmethode verabreicht werden.

Nicht verschreibungspflichte Tierarznei dürfen Sie hingegen einsetzen, wenn:

  • das Medikament für den entsprechenden Anwendungsbereich zugelassen ist
  • für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage der Arzneimittel bezeichneten Tierarten Gültigkeit hat
  • diese einer Menge, die nach Dosierung und Anwendungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimittels entspricht.


erforderliche Unterlagen

Der Mitteilung über die im letzten halben Jahre eingesetzten antibakteriell wirksamen Stoffe sind nachfolgende Angaben beizufügen:

  • Eingesetztes Arzneimittel
  • Anzahl und Art der behandelten Tiere
  • Anzahl der Behandlungstage
  • Angewendete Menge der antibakteriell wirksamen Medikamente



Rechtsgrundlage

Arzneimittelgesetz (AMG)

§ 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel- und des Transfusionsrechts




Weitere Informationen

Weitere Informationen über den Zusammenhang von Lebensmitteln und Tierarzneimitteln finden Sie zudem auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz.

Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau


Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

Herr Andreas Bächle Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2436
Fax: 06571 14-42436
E-Mail: Andreas.Baechle@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 104
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

Frau Susanne Bastgen Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2354
Fax: 06571 14-42354
E-Mail: Susanne.Bastgen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 107
 


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