Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Ärztliche Prüfung Zulassung

Das Studium der Medizin schließt eine staatliche Prüfung ein.  


Beschreibung

Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden.

Der Nachweis über den bestandenen zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt oder Ärztin.

Kurztext

Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden.

Der Nachweis über den bestandenen zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt oder Ärztin.



Zuständigkeit

Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuss) abgelegt.



Fristen

Die Zulassung zur Ärztlichen Prüfung müssen Sie schriftlich beantragen.

Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.



erforderliche Unterlagen

Ihrer Anmeldung müssen Sie unter anderem beilegen:

  • die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
  • den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife); bei im Ausland erworbenen Zeugnissen auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
  • das Studienbuch oder ein entsprechender Nachweis der Studienzeiten
  • Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (Original)

Weitere Unterlagen sind gegebenenfalls in den Antragsformularen genannt.




Rechtsgrundlage

§ 10 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)




Weitere Informationen

Die ärztliche Ausbildung umfasst

  • ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, das eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen einschließt;
  • eine Ausbildung in erster Hilfe;
  • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten,
  • eine Famulatur von vier Monaten und
  • die Ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist.

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate.

Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt.

Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Rheinallee 97-101
55118 Mainz

Tel.: +49 6131 967-0
Fax: +49 6131 967-310
E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt