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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Sorgerecht für unverheiratete Väter beantragen

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.  


Beschreibung

Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:

  • Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
  • Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
  • Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.

Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.



Zuständigkeit

  • Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
  • Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.

Orts- und Gerichtsverzeichnis



Fristen

Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Voraussetzungen

  • die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
  • die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
  • die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
  • die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu

Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine besonderen Fristen.

Bearbeitungsdauer

Hängt vom Einzelfall ab.



Kosten

Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.




Rechtsgrundlage

§§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

§ 1671 BGB - Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

§ 155 a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt