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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den bundesrechtlich und landesrechtlich reglementierten Beruf „Lebensmittelkontrolleur/kontrolleurin“

Sie wollen als Lebensmittelkontrolleur/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.  


Beschreibung

Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur / Lebensmittelkontrolleurin durch Bescheid.

Dies schließt auch die Entscheidung über gegebenenfalls, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen ein.



Zuständigkeit

Zuständige Stelle ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde, das Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.

Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten



Fristen

  • formloser, schriftlicher Antrag durch Antragsteller auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen,
  • Entscheidung über Anerkennung der nachgewiesenen Ausbildungen und Tätigkeiten durch MJV,
  • falls erforderlich Anforderung von Stellungnahmen weiterer Stellen durch MJV,
  • Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur / Lebensmittelkontrolleurin durch Bescheid durch MJV,
  • bei Feststellung von Defiziten Bestimmung von Umfang und Dauer der Ausgleichsmaßnahmen, die zum Erwerb der erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind, erforderlich sind.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Tätigkeit als „Lebensmittelkontrolleur / Lebensmittelkontrolleurin“ ist

  • ein Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Technikerin beziehungsweise Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf

und

  • ein mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossener, mindestens 24 Monate dauernder Lehrgang mit tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht an einer hierfür geeigneten Einrichtung von mindestens sechs Monaten und praktischer Ausbildung einschließlich Praktika in mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes betrauten Ämtern

sowie

  • Nachweises der Berufstauglichkeit durch ein ärztliches Zeugnis,
  • Nachweis darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellenden Umstände bekannt sind,
  • Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis Klasse B.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine vorgegebenen Fristen.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren voraussichtlich vier Monate. Die Bearbeitungsdauer ist dabei auch abhängig von der Beteiligung anderer Stellen.



Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags wird je nach Zeitaufwand eine Gebühr entsprechend dem Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben; eventuell anfallende Kosten für Gutachten durch andere Stellen werden zusätzlich erhoben.




erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • amtlich beglaubigte Fotokopie des Original-Berufsabschlusses,
  • amtlich beglaubigte Fotokopie einer bestandenen Fortbildung,
  • amtlich beglaubigte Fotokopie einer Ausbildung, die der einem erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs zum anerkannten Lebensmittelkontrolleur entspricht.
  • Identitätsnachweis,
  • Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs,
  • Nachweis der Berufstauglichkeit durch ein ärztliches Zeugnis,
  • Nachweis darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellenden Umstände bekannt sind,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde oder es sich um einen Erstantrag handelt,
  • Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis Klasse B,
  • eine Heiratsurkunde / Eheurkunde in einfacher Kopie, falls in den Ausbildungsunterlagen ein anderer Name (Geburtsname) steht als bei Antragstellung angegeben.

Fremdsprachige Unterlagen müssen zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung muss durch eine/n in Deutschland öffentlich bestellte/n und allgemein beeidigte/n Übersetzer/in erfolgt sein.




Rechtsgrundlage

Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV)

Ausbildung und Prüfung sowie Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 25. Oktober 2006 (104-86 023-3/2004-1)




Weitere Informationen

Antrag kann formlos gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

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Ansprechpartner

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz

Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4646
E-Mail: poststelle@mkuem.rlp.de
Web: mkuem.rlp.de/de/startseite/
 


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Quelle der Inhalte:
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