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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen

Die Einsatzmöglichkeiten von Drohnen sind vielfältig. Wenn Sie beim Betrieb auch geografische Gebiete überfliegen wollen, müssen Sie unter Umständen eine Erlaubnis beantragen.  


Beschreibung

Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" ("Unmanned Aircraft System" - UAS) bilden. Sie bieten Ihnen eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel im Bereich der Foto- und Videografie, bei der Rettung von Rehkitzen oder der Vermessung von Flächen.

Beim Betrieb einer Drohne wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein von der zuständigen Luftfahrtbehörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für

  • die öffentliche Sicherheit,
  • den Schutz der Privatsphäre und personenbezogene Daten oder
  • die Umwelt.

Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel

  • Bundesfernstraßen,
  • Bundeswasserstraßen oder
  • Wohngrundstücke.

Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen? Sie wollen zum Beispiel Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben?
Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.

Kurztext

  • Geografische Genehmigung für unbemannte Fluggeräte Erteilung
  • Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen
  • soll beim Betrieb einer Drohne ein geografisches UAS-Gebiet (UAS ¬- Unmanned Aircraft System, unbemanntes Luftfahrzeugsystem) überflogen werden, ist unter Umständen eine Genehmigung zum Einflug in das geografische Gebiet erforderlich
  • Beispiele für geografische Gebiete:
    • Bundesfernstraßen
    • Bundeswasserstraßen
    • Wohngrundstücke
  • Einflug in ein geografisches Gebiet beziehungsweise in geografische Gebiete muss vorab bei zuständiger Stelle beantragt werden
  • 2 Optionen:
    • Allgemeinerlaubnis zum Einflug in geografische Gebiete
    • Einzelerlaubnis zum Einflug in ein geografisches Gebiet
  • erforderliche Unterlagen:
    • Hauptantrag: Betrieb eines UAS in geografischen UAS-Gebieten
    • Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
    • gegebenenfalls
      • Kompetenznachweis A1/A3 beziehungsweise Kompetenznachweis A2 (Fernpiloten-Zeugnis A2)
      • Selbsterklärung praktische Fähigkeiten
      • Lageplan
      • Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
      • Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
      • Risikobewertung SORA (Specific Operational Risk Assessment)
      • Gutachten über Eignung des Geländes und betroffenen Luftraumes
      • weitere Bewertungen und Gutachten zum Beispiel im Bereich Lärm- und Naturschutz
  • Voraussetzungen:
    • ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
    • erforderliche Kompetenznachweise
    • Unterlagen, die gegebenenfalls notwendig sind, wie zum Beispiel:
      • Freigabe Deutsche Flugsicherung
      • schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
      • zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
      • zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes und des Natur- und Umweltschutzes
  • zuständig: örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde


Zuständigkeit

Bei Unklarheiten, ob und welche Erlaubnis Sie benötigen, stehen Ihnen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen per E-Mail oder telefonisch beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Findet der Flug innerhalb eines geografischen UAS-Gebietes in Rheinland-Pfalz statt, ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz zuständig.



Fristen

Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (Fachgruppe Luftverkehr) erteilt auf Antrag Genehmigungen für geografische Gebiete für alle unbemannten Luftfahrzeugsysteme (UAS) innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs.


Zur Beantragung einer Erlaubnis werden Unterlagen bereitgestellt. Die Versendung des Antrags kann digital oder postalisch erfolgen. Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis zugesendet.

Formular - Beantragung einer Erlaubnis

Voraussetzungen

  • ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
  • erforderliche Kompetenznachweise
  • vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
    • zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
    • zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes und beim Natur- und Umweltschutz

• ein Fluggerät, welches Sie in einem geografischen UAS-Gebiet in Rheinland-Pfalz steigen lassen wollen

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall bis zu zwei Wochen.



erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Einflug in ein geographisches UAS-Gebiet
  • Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
  • gegebenenfalls:
    • Kompetenznachweis A1/A3 beziehungsweise Kompetenznachweis A2 (Fernpiloten-Zeugnis A2)
    • Selbsterklärung praktische Fähigkeiten
    • Lageplan
    • schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
    • Freigabe Deutsche Flugsicherung
    • SORA-Risikobewertung (SORA - Specific Operations Risk Assessment) mit einer ausführlichen Betriebsbeschreibung (ConOps)
    • Gutachten über Eignung des Geländes und betroffenen Luftraumes
    • weitere Bewertungen und Gutachten zum Beispiel im Bereich Lärm- und Naturschutz



Rechtsgrundlage

§ 21i Absatz 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO)

§ 21h Absatz 3 und 4 Luftverkehrsordnung (LuftVO)

Artikel 15 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch



Weitere Informationen

Formular - Beantragung einer Erlaubnis

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage:

LBM RLP




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz - Außenstelle Flughafen Hahn
Gebäude 667C
55483 Lautzenhausen

Tel.: +49 6543 8780-1640
Fax: +49 261 29141-2217
E-Mail: luftverkehr@lbm.rlp.de
Web: www.lbm.rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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