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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die für eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit erteilt wurde.  


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.



Fristen

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
    Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig und nach § 21 AufenthG erteilt worden sein.
  • Fester Wohnsitz
  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
    Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorsprache als Etikett in den Pass eingeklebt. Elektronische Aufenthaltstitel können zurzeit nur in Ausnahmefällen ausgestellt werden.



Kosten

30,00 bis 80,00 Euro je nach technischem Aufwand.




erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Formular Prüfungsbericht (Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG)
    Der Prüfungsbericht muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung (z.B. als Fachanwalt für Steuerrecht) erstellt sein. Er sollte grundsätzlich mit einem Rundstempel versehen sein.
    Anhand des Prüfberichts wird bei Unternehmern und Selbstständigen der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts und des wirtschaftlichen Erfolgs der unternehmerischen Tätigkeit erbracht.
  • Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts (Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG)
    Freiberufler (z.B. Künstler oder Sprachlehrer) müssen keinen Prüfbericht vorlegen. Für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts sind andere Belege vorzulegen: Steuerbescheide, Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters, Kontoauszüge, die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen, Abrechnungen mit Galeristen und Auktionshäusern und ähnliches.
    Unterlagen sind im Original und in Kopie vorzulegen.
  • Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
    Im Original und in Kopie
  • Krankenversicherung
    Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.
  • Angemessene Altersversorgung
    Nur wenn Sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben:
    Es ist ein Angebot (Original und Kopie) einer privaten Rentenversicherung vorzulegen, das bei Vollendung des 67. Lebensjahres
    • eine monatliche Rente von 1.109,88 EUR (für mindestens 12 Jahre)
    • oder ein Vermögen von 159.823 EUR garantiert. Alternativ kann auch durch aktuell vorhandenes Vermögen der Nachweis erbracht werden.



Rechtsgrundlage

§ 21 Abs. 1 oder 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG

§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt