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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Akteneinsicht in archivierte Bauakten (Bauaktenarchiv)

Sie können in die Bauakten Einsicht nehmen, soweit datenschutzrechtliche Aspekte dem nicht entgegenstehen.  


Beschreibung

Im Rahmen von Bauvorhaben werden Akten angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente erhalten.

Berechtigte Personen können in die Bauakten bestehender Gebäude Einsicht nehmen.



Zuständigkeit

An die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung für die Akteneinsicht wird empfohlen.

Untere Bauaufsichtsbehörden



Kosten

Für einen Informationszugang auf Antrag nach dem Landestransparenzgesetz gilt:

§ 24 LTransparenzgesetz

Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) - Anlage 1 Nr. 4.5




erforderliche Unterlagen

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form eines

  • aktuellen Grundbuchauszugs,
  • eines Kaufvertrags,
  • eines Erbscheines oder
  • eines Grundsteuerbescheides.

Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers oder der Verfügungsberechtigten erforderlich werden.




Rechtsgrundlage

§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Akteneinsicht durch Beteiligte

§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

Landestransparenzgesetz (LTranspG)

Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)




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Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeits-Suche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt