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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Akteneinsicht in archivierte Bauakten (Bauaktenarchiv)
Sie können in die Bauakten Einsicht nehmen, soweit datenschutzrechtliche Aspekte dem nicht entgegenstehen.
Beschreibung
Im Rahmen von Bauvorhaben werden Akten angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente erhalten.
Berechtigte Personen können in die Bauakten bestehender Gebäude Einsicht nehmen.
Zuständigkeit
An die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung für die Akteneinsicht wird empfohlen.
Kosten
Für einen Informationszugang auf Antrag nach dem Landestransparenzgesetz gilt:
erforderliche Unterlagen
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form eines
- aktuellen Grundbuchauszugs,
- eines Kaufvertrags,
- eines Erbscheines oder
- eines Grundsteuerbescheides.
Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers oder der Verfügungsberechtigten erforderlich werden.
Rechtsgrundlage
§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Akteneinsicht durch Beteiligte
§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
Landestransparenzgesetz (LTranspG)
verwandte Vorgänge
- Baugenehmigung: vereinfachtes Genehmigungsverfahren
- Baumfällgenehmigung beantragen innerhalb eines Schutzzeitraums
- Flächennutzungsplan aufheben
- Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung
- Kleinkläranlagen freistellen von der Abwasserbeseitigungspflicht (Einleitungserlaubnis)
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeits-Suche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
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