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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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Freitag
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(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

eine befristete Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.  


Beschreibung

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.



Zuständigkeit

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für das Erlaubnisverfahren zuständig. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Aufgabe zuständig ist, bestimmt sich nach der individuellen Organisation der Behörde.

Zuständige Stelle

Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig.



Fristen

Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Komplexität der Sache.



Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Amtshandlung.




erforderliche Unterlagen

Je nach Betriebsart sind unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vorzulegen.

Einzelfirma (natürliche Person)

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
    • (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.)

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- beziehungsweise Betriebssitzgemeinde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter



Rechtsgrundlage

  • Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
  • Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)[PJ2]

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)

Rechtsbehelf

Die Erlaubnis oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.




Weitere Informationen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung


E-Mail: fb20@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung)

Frau Liane Meuren Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2248
Fax: 06571 14-42248
E-Mail: Liane.Meuren@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M12
 


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