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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Fachapotheker aus EU/EWR/Schweiz Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen

Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.  


Beschreibung

Der Beruf Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

Hinweise: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesapothekerkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachapothekerin oder Fachapotheker bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
  • Qualifikationen als Fachapothekerin oder Fachapotheker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind anerkennungspflichtig.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Abschluss besteht.
  • Voraussetzung: Approbation als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis
  • Bearbeitungsdauer: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen; Verlängerung der Frist um einen Monat möglich.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung angeboten.
  • Zuständig: Landesapothekerkammern


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz.

Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.

Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.

Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.

Zuständige Stelle

Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz - Abteilung Pharmazie



Fristen

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen Sie bei der zuständigen Landesapothekerkammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Wird Ihre Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.

    Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nicht bescheinigt:
  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
  • Wenn Sie die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrfang erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nachweisen.
  • Sie haben ihr Studium erfolgreich beendet.
  • Sie sind Mitglied der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz.
  • Die berufsbegleitende Weiterbildung findet in hauptberuflicher Stellung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter Aufsicht eines Ermächtigten statt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.



Kosten

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz erhebt folgende Gebühren:

1. für die Bearbeitung eines Antrages eines Kammermitgliedes aufgrund der Weiterbildungsordnung für die Berechtigung auf Führung einer besonderen Bezeichnung auf einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich € 250,00

Die Gebühren sind in der Gebührenordnung Rheinland-Pfalz geregelt.




erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrung
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung
  • Schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Apothekerkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.




Rechtsgrundlage

Weiterbildungsordnung für Apotheker der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Heilberufsgesetz (HeilBG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht



Weitere Informationen

Folgende Formulare stehen auf der Seite der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz unter => Patienten / Alle => Downloads => Weiterbildung zur Verfügung und müssen händisch ausgefüllt werden:

  • Anmeldung zur Weiterbildung
  • Änderung zur Weiterbildung
  • Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte
  • Antrag auf Ermächtigung
  • Antrag auf Zulassung und Anmeldung zur Weiterbildungsprüfung

Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Unterstützende Institutionen

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände unter => Für Apotheker => Fort- und Weiterbildung => Weiterbildung

ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
Am Gautor 15
55131 Mainz

Tel.: +49 6131 27012-0
Fax: +49 6131 27012-22
E-Mail: geschaeftsstelle@lak-rlp.aponet.de
Web: www.lak-rlp.de/
 


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Quelle der Inhalte:
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