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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Hebammenhilfe beanspruchen

Sie als krankenversicherte Frau haben während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben einer ärztlichen Betreuung auch den Anspruch auf Hebammenhilfe.  


Beschreibung

Hebammen unterstützen, beraten Sie und helfen Ihnen während der Schwangerschaft, der Geburtsvorbereitung, bei der Geburt selbst und in der ersten Zeit danach.

Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, haben Sie bis zum zehnten Tag nach der Entbindung Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme.

Bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch achtmal.

Weitere Besuche sind auf Verordnung eines Arztes möglich.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Hebamme Ihrer Wahl.

Hebammenliste

Zuständige Stelle

Die Zuständigkit liegt bei den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen (je nach Versicherungsverhältnis).



Fristen

Es besteht ein Krankenversicherungsverhältnis (gesetzlich oder privat)

Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.



Kosten

Versicherte Frauen müssen die Kosten für eine Hebamme nicht selbst tragen, sofern die Leistungen dem Leistungskatalog der GKV entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass die Hebamme die Rechnung bei privat Versicherten direkt an Sie richtet. Sie müssen diese dann zur Rückerstattung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.




erforderliche Unterlagen

Krankenversichertenkarte (bei gesetzlichen Krankenversicherte)




Rechtsgrundlage

§ 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 24 c Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)

§ 24 d Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)

§ 24 f Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)


Web: www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt