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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer überwachsungsbedürftigen Anlage beantragen

Wenn Sie eine überwachungsbedürftige Anlage errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.  


Beschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:

  • eine überwachungsbedürftige Anlage errichten und betreiben möchten oder
  • Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen.

Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:

  • beschränkt,
  • befristet,
  • unter Bedingungen oder
  • mit Auflagen.

Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

Kurztext

  • Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis
  • Wer eine überwachsungsbedürftige Anlage errichten, betreiben oder Änderungen der Bauart oder Betriebsweise an ihnen vornehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
  • Die Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden.
  • Die Erlaubnis kann:
    • unter Bedingungen erteilt,
    • beschränkt,
    • befristet und
    • mit Auflagen verbunden werden.
  • Antrag: formlos schriftlich oder elektronisch
  • Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich
  • Erforderliche Unterlagen, unter anderem:
    • Antragsgegenstand
    • Beschreibung der Anlage
    • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
    • Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
    • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
  • zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
  • in Rheinland-Pfalz: Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd)


Zuständigkeit

Die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz sind die Abteilungen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsbehörden Nord beziehungsweise Süd.

Zuständige Stelle

Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd)



Fristen

  • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
  • Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
  • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.

Voraussetzungen

  • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
  • Sie müssen die überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
  • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
  • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn:

  • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
  • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
  • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.

Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.



erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:

  • Name, Vorname, Firmenname
  • Adresse des Antragstellers
  • Kontaktinformationen (EMail, Telefonnummer, Fax)
  • Art der Erlaubnis:
    • Errichtung und Betrieb
    • Änderung und Betrieb oder
    • Teilerlaubnis
  • Angabe des Betriebsorts
  • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
    • Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.
  • Aktenzeichen und Angabe der Genehmigungsbehörde einer bereits erteilten Baugenehmigung oder
  • Angabe der Genehmigungsbehörde bei einer noch zu beantragenden beziehungsweise einer bereits beantragten Baugenehmigung



Rechtsgrundlage

§ 18 (1) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Rechtsbehelf

Widerspruch:

  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
  • In Rheinland-Pfalz kann Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden.



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Die Veröffentlichung (LV 49) enthält unter Anhang 1 - 6 eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen für überwachungsbedürftigen Anlage.

LV 49 Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Bemerkungen

Die Erlaubnis der SGD Nord beziehungsweise Süd umfasst nicht die Baugenehmigung. Diese muss separat beantragt werden

Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Rheinland-Pfalz (RLP)

Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Rheinland-Pfalz (RLP)




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt