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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Prüfingenieur für Baustatik Tätigkeitsaufnahme anzeigen
Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige für Baustatik in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.
Beschreibung
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
Zuständigkeit
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik ist an das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Zuständige Stelle
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Fristen
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 2 PrüfIngBaustatikVO erfüllt sind.
Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik ausgeführt werden.
Voraussetzungen
Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 PrüfIngBaustatikVO den Voraussetzungen des § 3 PrüfIngBaustatikVO vergleichbare Anforderungen erfüllen.
Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Für Personen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) sind der Anerkennungsbehörde die Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft die Unterlagen und bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit und die Anerkennungsvoraussetzungen.
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Kosten
Für die Überprüfung der Anzeige fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.5 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 50,00 EUR bis 500,00 EUR an.
erforderliche Unterlagen
Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 und § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) beizufügen.
Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)
Rechtsgrundlage
Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
verwandte Vorgänge
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- Denkmalpflege
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Ansprechpartner
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4331
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de
Web: www.fm.rlp.de
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