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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Alkopopsteuer Aussetzung

Wenn Sie Alkopops herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, können Sie eine Erlaubnis  für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.  


Beschreibung

Zum Zeitpunkt der sogenannten Steueraussetzung sind für die verbrauchsteuerpflichtigen Güter noch keine Steuern angefallen. Um Alkopops „unter Steueraussetzung“ lagern oder befördern zu können, müssen Sie eine Erlaubnis  beantragen. Die Steueraussetzung unterliegt der steuerlichen Überwachung.

Sie dürfen Alkopops innerhalb Deutschlands herstellen und verwenden beziehungsweise innerhalb Deutschlands diese empfangen und versenden. Unter anderem sind folgende Konstellationen möglich:

Als Steuerlagerinhaber dürfen Sie Alkopops unter Steueraussetzung herstellen, reinigen, vergällen, be- oder verarbeiten, um- und abfüllen, verkaufsfertig herrichten, lagern, empfangen und versenden, ohne dass dafür zunächst die Alkopopsteuer anfällt.

Als registrierter Versender dürfen Sie Alkopops vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken versenden.

Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich.

Als Betrieb eines Verwenders dürfen Sie verbrauchsteuerpflichtige Alkopops in bestimmten Fällen zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden.

Kurztext

  • Steueraussetzung oder Steuerbefreiung für Alkopops beantragen
  • Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Alkopops ist unter Steueraussetzung möglich
  • Steueraussetzung: die Alkopopsteuer entsteht zunächst noch nicht
  • Waren in Steuerlagern sind grundsätzlich noch nicht versteuert
  • schriftlicher Antrag notwendig
  • zuständig: zuständiges Hauptzollamt


Zuständigkeit

Das für Sie zuständige Hauptzollamt ist Ansprechpartner für Fragen zu gestellten Anträgen sowie zu bereits bestehenden Erlaubnissen.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk Sie Unternehmen betreiben. Wenn Sie kein Unternehmen betreiben, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Wenn Sie Ihr Unternehmen an einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebiets betreiben oder außerhalb des deutschen Steuergebiets wohnen, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung getreten sind.

Dienststellensuche des Zolles

Zentrale Auskunft Zoll und Service Desk Zoll

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn

Telefon: 0228 303-0
Fax: 0228 303-99000

E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
De-Mail: poststelle.gzd@zoll.de-mail.de

 


Fristen

Eine Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie auf der Internetseite des Zolles das Formular herunter und füllen Sie es aus. Bitte beachten Sie vorhandene Ausfüllhinweise.
  • Drucken Sie den ausgefüllten Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein.
  • Per Post erhalten Sie die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Voraussetzungen

Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Verwender

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anträge auf Erlaubnis sind im Voraus beziehungsweise vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

Bearbeitungsdauer

circa 6 Wochen



Kosten

keine




erforderliche Unterlagen

Wenn Sie eine  Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen möchten, müssen Sie  unter anderem folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:

  • einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
  • Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
  • eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung, Um- und Abfüllung und Lagerung der Waren im beantragten Steuerlager.

Wenn Sie eine  Erlaubnis als registrierter Versender beantragen möchten, müssen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:

  • einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
  • eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Schaumweins aus Drittländern oder Drittgebieten,
  • eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib des Schaumweins,
  • Warenverzeichnis.

Wenn Sie eine steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken beantragen möchten, müssen Sie  folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen, solange keine allgemeine Verwendungserlaubnis vorliegt:

  • einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
  • bei Unternehmen, die registergerichtlich nicht eingetragen sind: eine aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung und - bei Mehrpersonengesellschaften - eine aktuelle Kopie oder Niederschrift des Gesellschaftervertrags,
  • einen Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Waren eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
  • bei Arzneimittelherstellern: eine Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis,
  • bei Apotheken: eine Kopie der Betriebserlaubnis bei Apotheken,
  • eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.




Rechtsgrundlage

§ 3 Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) i.V.m.

§ 2 Alkopopsteuerverordnung (AlkopopStV)

Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)




Weitere Informationen

  • Formulare:
    Formular 1240 „Antrag - Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops“;
    Formular 1241 „Betriebserklärung - Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops“;
    Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"
    Formular 2737 "Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"
    Formular 2740 "Antrag - steuerfreie Verwendung"
    Formular 2741 "Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740"
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Formulare und Merkblätter auf der Internetseite des Zolles

Was sollte ich noch wissen?

Soll neben der Alkopopsteuer auch die Alkoholsteuer ausgesetzt werden, ist zusätzlich die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Alkohol, alkoholhaltige Waren) nach dem Alkoholsteuerrecht nötig. Die Beförderung unter Aussetzung der Alkopopsteuer richtet sich in einem solchen Fall nach den Bestimmungen für die Alkoholsteuer.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Generalzolldirektion
Am Probsthof 78a
53121 Bonn

Tel.: 0228 3030
Fax: 0228 30399000
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
Web: www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Struktur/Generalzolldirektion/generalzolldirektion_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
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