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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Architektenliste Eintragung Registrierung ausländischer Antragsteller beantragen

Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister sind, haben Sie die Möglichkeit sich in das besondere Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz eintragen zu lassen.  


Beschreibung

Personen, die in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz, noch Niederlassung, noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ oder „Stadtplaner/in“ ohne Eintragung in die Architektenliste führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie müssen der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vorher anzeigen, wenn sie in Deutschland nicht in einer Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind und die im Architektengesetz bezeichneten Tätigkeiten erstmals vorübergehend oder gelegentlich ausüben wollen. Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Ermittlung der EAP-Stelle

Zuständige Stelle

Architektenkammer Rheinland-Pfalz



Fristen

Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen können Sie dem § 10 Architektengesetz entnehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.



Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.




erforderliche Unterlagen

  • Einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit;
  • Eine Bescheinigung darüber, dass Sie im Lande Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausüben und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Einen Berufsqualifikationsnachweis;
  • Einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben



Rechtsgrundlage

§ 10 Architektengesetz (ArchG)

Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes (ArchKEintrV RP)

Satzung über die Kosten für das Verfahren zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse

Rechtsbehelf

Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.




Weitere Informationen

Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.

Antragsformulare im Eintragungsportal




Ansprechpartner

Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz

Tel.: +49 6131 9960-0
Fax: +49 6131 6149-26
E-Mail: lgs@akrp.de
Web: www.akrp.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt