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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.  


Beschreibung

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt - unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.

Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

  • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
  • Studentinnen
  • Schülerinnen
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig sind, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
  • Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten (die also nicht sozial, jedoch rentenversicherungspflichtig sind) wie folgt:
    • Arbeitsschutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten

Kurztext

  • Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme
  • Beschäftigung schwangerer oder stillender Personen muss an zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden
  • Meldung erst möglich, nachdem schwangere oder stillende Person ihre Schwangerschaft oder Stillzeit dem Unternehmen mitgeteilt hat (Meldung von Schwangerschaft oder Stillzeit ist freiwillig)
  • zuständig: Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz


Zuständigkeit

In Rheinland-Pfalz ist dies die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.



Fristen

Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen. Bei mündlicher Meldung:

  • Sie teilen der Behörde die Schwangerschaft oder Stillzeit formlos mit.

Bei schriftlicher Meldung:

  • In der Regel ist ein Meldeformular online verfügbar.
  • Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus.
  • Sie können Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
  • Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
  • In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.


erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
  • Name der schwangeren oder stillenden Frau, die bei Ihnen beschäftigt ist oder die Sie beabsichtigen zu beschäftigen
  • Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit
  • die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind
  • Information, ob schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigt werden soll
  • Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG

Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.




Rechtsgrundlage

§ 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 27 Mutterschutzgesetz (MuSchG)




Weitere Informationen

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

  • Selbständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:

  • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen



verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

Tel.: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Web: www.sgdnord.rlp.de/
 


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