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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Schenkungsteuer Anzeige und Erklärungspflicht
In diesem Eintrag wird Ihnen erläutert, wann eine Verpflichtung zur Anzeige des Erwerbs beziehungsweise zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung besteht.
Beschreibung
In bestimmten Fällen sind Sie verpflichtet Ihren Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und gegebenenfalls eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. Nachfolgend erhalten Sie Informationen, wann dies der Fall ist.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Sofern der Schenker zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Erwerber um eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse handelt. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers.
Suche des zuständigen Finanzamtes
Zuständige Stelle
Fristen
Anzeigepflicht des Schenkers und des Erwerbers
Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist dem für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zur Anzeige sind sowohl der Schenker als auch der Erwerber verpflichtet.
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Schenkung unter Lebenden von einem inländischen Gericht oder einem inländischen Notar beurkundet worden ist.
Steuererklärungspflicht
Zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung sind Sie verpflichtet, wenn Sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige des Erwerbs
Jeder Erwerb, für den eine Anzeigepflicht besteht, ist innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung vom dem Erwerb anzuzeigen.
Steuererklärungspflicht
Die Frist für die Abgabe der Schenkungsteuererklärung wird Ihnen zusammen mit der Aufforderung vom Finanzamt mitgeteilt. Diese Frist kann auf Antrag im Einzelfall vom Finanzamt verlängert werden.
erforderliche Unterlagen
Anzeige des Erwerbs
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
• Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Schenkers und des Erwerbers;
• Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
• Gegenstand und Wert des Erwerbs;
• Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. Schenkung);
• persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker (z.B. Ehegatte, Kind, Neffe);
• frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Schenkungsteuererklärung
Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie den Erklärungsvordrucken entnehmen.
Rechtsgrundlage
§§ 30, 31 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Weitere Informationen
Formulare und Anträge zur Schenkungsteuererklärung erhalten Sie im Finanzamt. Weiterhin stehen die entsprechenden Steuererklärungsvordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Die Schenkungsteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Formulare beim Landesamt für Steuern
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Fragen und Antworten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen
verwandte Vorgänge
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale einsehen
- Gewerbesteuer
- Körperschaftsteuer zahlen
- Schenkungsteuer Festsetzung
- Umsatzsteuerheft ausstellen
Ansprechpartner
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Trierer Straße 46
66869 Kusel
Tel.: +49 6381 9967-0
Fax: +49 6381 9967-21060
E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de
Web: finanzamt-kusel-landstuhl.fin-rlp.de/
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