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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Beschwerde gegen Beschlüsse des DPMA einlegen
Gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Schutzrechtsverfahren können Sie Beschwerde einlegen.
Beschreibung
Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen, der Gebrauchsmusterstellen und Gebrauchsmusterabteilungen, der Markenstellen und Markenabteilungen sowie der Designstellen und Designabteilungen des DPMA können Sie Beschwerde einlegen. Wird beispielsweise Ihre Schutzrechtsanmeldung durch Beschluss zurückgewiesen, können Sie gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen.
Kurztext
- Beschwerde beim Patentgericht Prüfung
- Gegen Beschlüsse des DPMA kann Beschwerde eingelegt werden.
- Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim DPMA eingelegt werden (Ausnahme: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Patenteinspruchs-, Gebrauchsmusterlöschungs-, Markenwiderspruchs- und Designnichtigkeitsverfahren: Frist 2 Wochen).
- Beschwerde ist gebührenpflichtig (EUR 50,00 bis EUR 500,00).
- In einseitigen Verfahren kann DPMA der Beschwerde abhelfen. Hilft es nicht ab, so legt es die Beschwerde dem Bundespatentgericht zur Durchführung des weiteren Verfahrens vor.
- zuständig: Deutsches Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Zuständige Stelle
Deutsches Patent- und Markenamt
Fristen
- Die Beschwerde können Sie schriftlich beim DPMA einreichen.
- Bei Beschwerden in Patent- und Markenverfahren können Sie Ihre Beschwerde auch als elektronisches Dokument einreichen. Dazu brauchen Sie
- eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser und
- die kostenlose Software "DPMAdirektPro".
- Überweisen Sie die Beschwerdegebühr.
- In einseitigen Verfahren prüft das DPMA zunächst, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist.
- Hält das DPMA die Beschwerde für zulässig und begründet, hebt es den Beschluss auf.
- Hält es die Beschwerde hingegen für unzulässig oder unbegründet, so legt es die Beschwerde dem Bundespatentgericht zur Durchführung des weiteren Verfahrens vor.
- Wenn Ihnen als dem Beschwerdeführer ein anderer Beteiligter gegenübersteht (beispielsweise der Antragsgegner im Akteneinsichtsverfahren), legt das DPMA die Beschwerde sofort dem Bundespatentgericht vor.Das Bundespatentgericht gibt den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu äußern, und entscheidet dann über die Beschwerde.
Voraussetzungen
- Sie waren am Verfahren vor dem DPMA beteiligt und sind durch die Entscheidung des DPMA beschwert.
- Wenn Sie weder in Deutschland wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie einen Vertreter (Patent- oder Rechtsanwalt), der zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht befugt ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Einlegen der Beschwerde: grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
- Ausnahme in Kostenfestsetzungsverfahren (Patenteinspruch, Gebrauchsmusterlöschung, Markenwiderspruch, Designnichtigkeit): innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
- Zahlung der Beschwerdegebühr: innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
- Ausnahme bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss (Patenteinspruch, Gebrauchsmusterlöschung, Markenwiderspruch und Designnichtigkeit): innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses
Bearbeitungsdauer
Im Durchschnitt 25 Monate
Kosten
- Beschwerdegebühr: EUR 50,00 bis EUR 500,00
Weiterführende Informationen zur den Gebühren
erforderliche Unterlagen
Der Beschwerde und allen Schriftsätzen soll eine Abschrift für die übrigen Verfahrensbeteiligten beigefügt werden.
Rechtsgrundlage
§§ 73 bis 80, §§ 86 bis 99 Patentgesetz (PatG)
§§ 18 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
§§ 66 bis 82 Markengesetz (MarkenG)
§ 23 Absatz 4 Designgesetz (DesignG)
§ 4 Absatz 4 Satz 3 Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
Weitere Informationen
Formulare: keine
Schriftform nötig: Ja
Onlineverfahren möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
verwandte Vorgänge
- Als Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalterin bewerben
- Approbation als Tierarzt Erteilung
- Prüfung des beabsichtigten Zusammenschlusses zweier Unternehmen beantragen
- Verbraucherbeschwerde im Bereich der Lebensmittelüberwachung
- Wild lebende Pflanzen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Bearbeitung oder Verarbeitung beantragen
Ansprechpartner
Deutsches Patent- und Markenamt - Zentraler Kundenservice
Tel.: 089 21951000
Fax: 089 21954000
E-Mail: info@dpma.de
Web: www.dpma.de
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