Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Markenschutz verlängern

Wenn die Schutzdauer Ihrer Marke endet, können Sie den Schutz verlängern.  


Beschreibung

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet 10 Jahre danach. Wurde die Marke vor dem 14.01.2019 eingetragen, endet die zehnjährige Schutzdauer nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.

Sie können den Markenschutz beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängern.

Die Verlängerung wird jeweils am Tag nach Ablauf der letzten Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. Die Schutzdauer kann für alle Waren und Dienstleistungen oder auch nur für einen Teil davon verlängert werden. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, erlischt das Markenrecht.

Kurztext

  • Schutz als Marke Verlängerung
  • Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke endet 10 Jahre nach dem Tag der Markenanmeldung.
  • Wurde die Marke vor dem 14.01.2019 eingetragen, endet die zehnjährige Schutzdauer nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
  • Markenschutz kann beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
  • Gebührenpflichtig: ab EUR 750,00 (inkl. 3 Klassen)
  • Markenrecht erlischt, wenn Verlängerungsgebühren nicht oder nicht ausreichend gezahlt werden.
  • zuständig: Deutsches Patent- und Markenamt


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Zuständige Stelle

Deutsches Patent- und Markenamt



Fristen

Für die Verlängerung der Schutzdauer Ihrer eingetragenen Marke gehen Sie so vor:

  • Etwa 8 Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer informiert Sie das Deutsche Patent- und Markenamt über die Möglichkeit der Markenverlängerung.
  • Zahlen Sie rechtzeitig die Verlängerungs- und etwaige Klassengebühren.
  • Wenn Sie die Schutzdauer nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen verlängern oder die Verlängerungsbestätigung an eine zusätzliche Adresse erhalten wollen, verwenden Sie das Formular "Antrag auf Verlängerung einer Marke".
  • Nach der Eintragung der Verlängerung im Markenregister erhalten Sie eine Bestätigung. Diese wird automatisch an die im Register eingetragene Zustelladresse und gegebenenfalls an eine weitere, im Antrag angegebene Adresse versendet.

Weiterführende Informationen

Voraussetzungen

Wenn Sie die Schutzdauer der Marke vollständig verlängern möchten, genügt die rechtzeitige Zahlung der Gebühren.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Zahlung der Verlängerungsgebühren:
    • Fälligkeit: 6 Monate vor Ablauf der Schutzdauer
    • Zahlungsfrist: 6 Monate nach Fälligkeit
  • Nachfrist: 6 Monate nach Ablauf der Schutzdauer mit Verspätungszuschlag
  • Vorauszahlung: frühestens 6 Monate vor Eintritt der Fälligkeit

Bearbeitungsdauer

  • bei vollständiger Verlängerung: wenige Tage
  • bei teilweiser Verlängerung: bis zu 6 Monate nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr
  • die notwendige Teillöschung der Waren oder Dienstleistungen, die nicht verlängert werden sollen, kann erst nach Ablauf der Schutzdauer bearbeitet werden


Kosten

  • Verlängerungsgebühr für eine Individualmarke (bis zu 3 Klassen): EUR 750,00
  • Verlängerungsgebühr für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (bis zu 3 Klassen): EUR 1.800,00
  • Klassengebühr für jede weitere Klasse: EUR 260,00
  • Verspätungszuschlag (Verlängerungsgebühr): EUR 50,00
  • Verspätungszuschlag (Klassengebühr) für jede weitere Klasse ab der vierten Klasse: EUR 50,00



erforderliche Unterlagen

  • Wenn Sie die Schutzdauer der Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen verlängern wollen: Formular zum Antrag auf Verlängerung einer Marke
  • Wenn Sie die Schutzdauer der Marke vollständig verlängern möchten, genügt die rechtzeitige Zahlung der Gebühren. Ein Antrag ist in diesem Fall nicht notwendig.



Rechtsgrundlage

§ 47 Markengesetz (MarkenG)




Weitere Informationen

Formulare: nur bei teilweiser Verlängerung

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: bei teilweiser Verlängerung

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Antrag auf Verlängerung einer Marke auf der Internetseite des DPMA

Software "DPMAdirektPro" zum Herunterladen auf der Internetseite des DPMA




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Deutsches Patent- und Markenamt - Zentraler Kundenservice


Tel.: 089 21951000
Fax: 089 21954000
E-Mail: info@dpma.de
Web: www.dpma.de
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt