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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Virtuelles Rathaus

Anerkennung als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

Sie kommen aus der Schweiz oder einem anderen EU- oder EWR-Land und wollen in Deutschland als Medizinisch-technisch/e Laboratoriumsassistent/in arbeiten? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung.  


Beschreibung

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) prüft als Anerkennungsbehörde den im Ausland erworbenen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung. Die Feststellung der eventuell wesentlichen Unterschiede zwischen einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung und einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung werden durchgeführt. Nach der Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt die Erteilung eines Feststellungsbescheides. Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit und des Nachweises der weiteren persönlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz



Fristen

Die Antragssteller aus dem Ausland reichen die Unterlagen direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz ein. Dort werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls werden noch Unterlagen nachgefordert, wenn diese nicht vollständig sind.

Voraussetzungen

Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung, welche durch eine Prüfung durch die Anerkennungsbehörde nachgewiesen wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antragssteller muss keine Fristen beachten. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung (Ärztliches Attest) und der Zuverlässigkeit (Polizeiliches Führungszeugnis) darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Berufsbezeichnung nicht älter als drei Monate alt sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist in den Vorgaben im Berufsgesetz und der dazu ergangenen Ausbildung- und Prüfungsordnung entsprechend geregelt.

(EU: Drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Drittstaaten: vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen)

(Bei Verfahren nach § 81a nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (beschleunigtes Verfahren)).



Kosten

Zwischen 50,00 - 300,00 EUR je nach Arbeitsaufwand nach der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28.03.2013.

Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.




erforderliche Unterlagen

- Aktuelle lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (beruflicher Lebenslauf) in deutscher Sprache.

- Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass) in einfacher Kopie

- Nachweis(e) der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (wie z.B. Abschlusszeugnis, Diplom, Prüfungszeugnis)

Nachweis:

- Fächer und Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts/Übungen sowie der Praktika während der Ausbildung mit Stundenumfang

- Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung (klinische Praktika) mit Angabe der einzelnen Fachbereiche

Punktbewertungen (z.B. ECTS) und Zensuren reichen nicht aus, auch nicht Wochenstunden ohne Angabe der Wochenzahl pro Ausbildungsjahr/Semester. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Nachweis bei der Ausbildungsstelle oder der zuständigen Gesundheitsbehörde im Heimat-/Ausbildungsland anzufordern.

- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn vorhanden.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausbildung entspricht im Original und in deutscher Übersetzung.




Rechtsgrundlage

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz MTAG)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)

Rechtsbehelf

Gegen den Feststellungsbescheid der Anerkennungsbehörde kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.




Weitere Informationen

Antragsformular

Weitere Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Dokumente sind

- in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und

- in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.

Zur Beglaubigung von Kopien wenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung;
im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).

Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.

Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
-in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.

Unterstützende Institutionen

ism e.V.

Bemerkungen

Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau
Reiterstraße 16
76829 Landau in der Pfalz

Tel.: +49 6341 26-1
Fax: +49 6341 26-287
E-Mail: poststelle-ld@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt