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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Pflanzenschutzmittel Anwendung anzeigen

Sie wollen gewerblich Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Tätigkeitsaufnahme anzeigen.  


Beschreibung

Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden wollen oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen. Nicht anzeigepflichtig sind Sie hingegen, wenn es sich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln um gelegentliche Nachbarschaftshilfe handelt.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.



Fristen

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die

  • Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
  • eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder
  • Personen anleiten beziehungsweise beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.



Kosten

Die Anzeige der Tätigkeit ist gebührenfrei.




erforderliche Unterlagen

  • Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln), sowie
  • Kopie des Sachkundenachweises über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
  • Nachweis der aktuellen Fort-/Weiterbildung ist zusätzlich beizufügen, wenn der Sachkundenachweis älter als 3 Jahre ist.

Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilen die zuständigen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz.




Rechtsgrundlage

§ 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)




Weitere Informationen

Die Anzeige erfolgt schriftlich. Nutzen Sie nachstehendes Formblatt.

https://add.rlp.de/fileadmin/add/Abteilung_4/Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittel/Anwendung_fuer_Andere_und_Beratung/140404_Anzeige____10_PflSchG_Stand_28.10.19_2.pdf

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen zum Thema Pflanzenschutzmittel finden Sie auf der.

Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

Unterstützende Institutionen

Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz




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Ansprechpartner

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier

Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
 


Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Referat 42
Deworastraße 8
54290 Trier

Tel.: 0651 9494528
E-Mail: pflanzenschutz@add.rlp.de
Web: www.add.rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt