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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Sachverständige zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten anerkennen
Für die Anerkennung als Prüfsachverständiger nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.
Beschreibung
Betreiber einer Erstbehandlungsanlage sind zur ordnungsgemäßen Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet und müssen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Anforderungen nach Elektro- und Elektronikgesetz vor Beginn und dann regelmäßig wiederkehrend durch einen geeigneten Sachverständigen prüfen und nachweisen lassen.
Besonders sachkundige und geeignete Personen im Bereich des nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) können sich entsprechend um die Anerkennung als Sachverständige bewerben, um Erstbehandlungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Vorgaben zu prüfen und abhängig vom Ergebnis als Erstbehandlungsanlage zu zertifizieren.
Kurztext
- Sachverständige zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten Anerkennung
- Darf Betriebe zertifizieren, die Erstbehandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach Elektrogesetz betreiben wollen und erstellt hierzu ein Gutachten, eine Bescheinigung
- Anerkennung muss beantragt werden
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die IHK Pfalz, Koblenz, Trier oder Rheinhessen.
Fristen
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Diese prüft u.a. aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation, ob Sie als Sachverständiger zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten geeignet sind und die Voraussetzungen erfüllen.
- Nach der Entscheidung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Voraussetzungen
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen.
Geeignet ist ein Sachverständiger, der:
- öffentlich bestellt ist (§ 36 GewO),
- ein Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation mit entsprechender Zulassung
- in einem anderen EU- oder anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit nachprüfen lässt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten ist erst nach erfolgreicher Anerkennung möglich.
Kosten
Die Anerkennung ist mit Kosten verbunden.
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Nachweise über die besonderen Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und persönliche Eignung
Rechtsgrundlage
Landesverordnungen über die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung i.V.m. den Sachverständigenordnungen der zuständigen IHK.
§ 21 Absatz 2 Nummer 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Weitere Informationen
- Schriftform erforderlich: ja
verwandte Vorgänge
- Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden
- Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
- Anerkennung als Logopädin oder Logopäde mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Anerkennung als Markscheiderin / Markscheider
- Anlagenüberprüfung durch Sachverständige anordnen
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier
Tel.: +49 651 9777-0
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail: infocenter@trier.ihk.de
Web: www.ihk-trier.de/
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