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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus

Steuerberater Prüfung befreien

Bestimmte Personen können von der Steuerberaterprüfung befreit werden.  


Beschreibung

Die Steuerberaterkammer kann ehemalige Beamte oder vergleichbare Angestellte bestimmter Behörden bei Vorweisen einer langjährigen Berufserfahrung von der Steuerberaterprüfung befreien. Die Berufserfahrung muss auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erfolgt sein.

Dazu zählen

  • Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens 10 Jahre auf entsprechendem Gebiet gelehrt haben,
  • ehemalige Finanzrichter, die mindestens 10 Jahre auf entsprechendem Gebiet tätig waren,
  • ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, die mindestens 10 Jahre auf dem entsprechenden Gebiet tätig waren,
  • ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, die mindestens 15 Jahre auf dem entsprechenden Gebiet tätig waren

Kurztext

Bestimmte Personen können auf Antrag von der Steuerberaterprüfung befreit werden.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz



Fristen

Den Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung stellen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer.

Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie von der Prüfung befreit wurden.

Voraussetzungen

Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

  1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
  2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
  3. ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

a) der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,

b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;

  1. ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

a) der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,

b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es muss keine Frist beachtet werden.



Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr von 200 € zu entrichten.




erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Passbild
  • Lebenslauf
  • Entlassungsurkunde (außer bei Professoren)
  • Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (beziehungsweise der Lehrtätigkeit als Professor/in) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
  • die Beschäftigungszeit (Beginn und gegebenenfalls Ende der Tätigkeit)
  • die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Beamter/Beamtin oder Angestellte/r)
  • die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden)
  • Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
  • die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer.

Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden sind in amtlicher Beglaubigung vorzulegen.

Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.




Rechtsgrundlage

§ 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 8 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)

Rechtsbehelf

Bei Versagung der Befreiung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.




Weitere Informationen

Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Was sollte ich noch wissen?

Merkblatt zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz

Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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