Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Steuerberater Prüfung zulassen

Ihre Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt eine Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.  


Beschreibung

Sie möchten als Steuerberater/in tätig werden? Ihre berufliche Qualifikation vorausgesetzt, ist der erste Schritt dazu die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen (falls Sie nicht berufstätig sind). In Rheinland-Pfalz ist dies das Ministerium der Finanzen.

Kurztext

Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung bedarf der Zulassung. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Zuständig ist die Steuerberaterkammer in deren Bezirk der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz



Fristen

Den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung stellen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer.

Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind.

Voraussetzungen

Sie können in Rheinland-Pfalz zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wenn Sie

  • vorwiegend in Rheinland-Pfalz berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Rheinland-Pfalz wohnen
  • ein wirtschaftswissenschaftliches, rechtswissenschaftliches oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben und danach (bei einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren) 2 Jahre in einem Mindestumfang von 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig waren (bei einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren: 3 Jahre Berufspraxis)
  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben und danach 8 Jahre in einem Mindestumfang von 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig waren (bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt: 6 Jahre Berufspraxis).

Erfüllen Sie die erforderlichen Berufspraxiszeiten bei der Antragstellung noch nicht, können Sie unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, dass Sie diese Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge endet jährlich am 30. April. Die Prüfungsgebühr ist bis zum 31. Juli des Prüfungsjahres zu zahlen.



Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr von 200 € zu entrichten. Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.000 €.




erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Passbild
  • Lebenslauf
  • ggfls. Zeugnis des Hochschulstudiums, der kaufmännischen Berufsausbildung, Zeugnis der Fortbildung zum Steuerfachwirt beziehungsweise Bilanzbuchhalter
  • ggfls. Urkunden über akademische Grade
  • Nachweise und Bescheinigungen über berufliche Tätigkeiten

Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden sind in amtlicher Beglaubigung vorzulegen. Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.




Rechtsgrundlage

§§ 35 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§§ 1 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)

Rechtsbehelf

Bei Versagung der Zulassung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.




Weitere Informationen

Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Was sollte ich noch wissen?

Merkblatt zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz

Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt