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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
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Steuerberater Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen

Auf Antrag kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zusätzlich zu ihrer Berufsbezeichnung des Steuerberaters erteilt werden.  


Beschreibung

Der Begriff "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine gesetzlich geschützte Bezeichnung. Sie wird an Personen verliehen, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Den Titel können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte erhalten.

Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. In Rheinland-Pfalz ist dies die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Kurztext

Steuerberatern kann auf Antrag von der zuständigen Steuerberaterkammer die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ verliehen werden.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.



Fristen

Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu richten.

In dem Antrag ist anzugeben, ob die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss nachgewiesen werden soll oder ob der Antragsteller von dieser Prüfung befreit werden will.

Voraussetzungen

Die erforderliche besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung erfordert mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet. Es werden theoretische und praktische Kenntnisse in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht verlangt.

Personen, die ihre Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.



Kosten

Die Gebühr beträgt 200 € zzgl. 150 € für die Teilnahme am Sachkundegespräch.




erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • ausgefüllter Fragebogen zum beruflichen Werdegang
  • Lebenslauf



Rechtsgrundlage

§ 44 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§§ 42 - 44 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)




Weitere Informationen

Den Antrag erhalten Sie auf Nachfrage bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Was sollte ich noch wissen?

Die Erlaubnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzutragen.




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Ansprechpartner

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz

Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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