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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Anlagen zur biologischen Abfallbehandlung einzeln messen
Sie betreiben eine Anlage zur biologische Behandlung von Abfällen? Dann müssen Sie die von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffemissionen ermitteln und die Messergebnisse der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Beschreibung
Als Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen von Geruchsstoffen und Dioxinen und Furanen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einer anerkannten Sachverständigenstelle ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Kurztext
- Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen Messung einzeln
- sind im Zeitraum von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag durchzuführen
- anschließend wiederkehrend spätestens alle 12 Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Für Betriebe des Bergrechts ist das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Landesamt für Geologie und Bergbau
Fristen
Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen.
Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Messungen sind im Zeitraum von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle 12 Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Nach der Messung ist der Messbericht unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen.
erforderliche Unterlagen
- Emissionsmessbericht
Rechtsgrundlage
§ 11 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
§ 12 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Weitere Informationen
Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).
verwandte Vorgänge
- Abfallentsorgung zustimmen zur Verbringung in Deutschland und Europa
- Anerkennung von Schulungsveranstaltern für Gefahrgutbeauftragte
- Landschaftsmodelle
- Lehrlingsrolle Eintragung
- Schlachtung Erlaubnis beantragen
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Emy-Roeder-Str. 5
55129 Mainz
Tel.: 06131 9254-0
Fax: 06131 9254-123
E-Mail: office@lgb-rlp.de
Web: www.lgb-rlp.de
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