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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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Freitag
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(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Anzeige aufnehmen

Wenn Sie möchten, dass die Polizeidienststelle oder auch zuständige Bußgeldstelle einer Ordnungswidrigkeit nachgehen, dann müssen Sie dies schriftlich, per Email, Fax oder auch einfach telefonisch anzeigen.  


Beschreibung

Wenn Sie Zeuge einer Ordnungswidrigkeit geworden sind, z.B. eines Verkehrsverstoßes, können Sie diesen Sachverhalt der zuständigen Bußgeldstelle oder auch der Polizei melden. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventueller Geschädigter darauf keinen Anspruch.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an eine Polizeidienststelle beziehungsweise an die zuständige Bußgeldstelle.



Fristen

Die Anzeige kann schriftlich, per Email, Fax oder auch einfach telefonisch erfolgen. Auch anonymen Anzeigen geht die zuständige Stelle nach, wenn der geschilderte Sachverhalt es erfordert.

Voraussetzungen

Sie sind zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge verpflichtet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können eine Anzeige jederzeit aufgeben. Aufgrund der leichteren Nachvollziehbarkeit ist eine unverzügliche Anzeige zu empfehlen.



Kosten

Es ist für Sie kostenfrei eine Anzeige aufzugeben.




erforderliche Unterlagen

In der Regel sind nachfolgende Angaben notwendig:

  • Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigeerstatters)
  • Was wird angezeigt? (möglichst konkret geschilderter Tathergang einschließlich Tatzeit u. -ort)
  • Wer hat etwas getan ?
  • Gibt es weitere Zeugen oder Beweismittel (z.B. Foto)?



Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

§ 47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

§ 158 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)




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Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeits-Suche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt