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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Messbericht über Luftschadstoffemissionen vorlegen
Messberichte über Luftschadstoffemissionen müssen Sie der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.
Beschreibung
Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Kurztext
- Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Einzelmessungen
- betroffen sind Betreiber von:
- Großfeuerungsanlagen,
- Gasturbinenanlagen
- Verbrennungsmotoranlagen
- Einzelmessungen werden von einem anerkannten Sachverständige durchgeführt
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Für Betriebe des Bergrechts ist das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig.
Struktur- und Genehmigungsdirektion
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Landesamt für Geologie und Bergbau
Fristen
Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 13. BImSchV.
Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Einzelmessungen sind frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- Emissionsmessbericht
Rechtsgrundlage
§ 20 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
§ 21 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Weitere Informationen
Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).
verwandte Vorgänge
- Abfälle Verbrennung einzeln messen
- Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Umgang mit Lösemitteln anzeigen
- Trinkwasseruntersuchung
- Untersuchungsstellen für Altholzbehandlung Bestimmung beantragen
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Emy-Roeder-Str. 5
55129 Mainz
Tel.: 06131 9254-0
Fax: 06131 9254-123
E-Mail: office@lgb-rlp.de
Web: www.lgb-rlp.de/startseite.html
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