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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Kieferorthopädische Behandlung für Krankenversicherte gewähren

Krankenkassen übernehmen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren die Kosten für eine medizinisch notwendige kiefernorthopädische Behandlung.  


Beschreibung

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige kiefernorthopädische Korrekturen (KfO-Behandlungen) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Entscheidend ist dabei der Beginn der Behandlung.

Die medizinische Notwendigkeit der KfO-Behandlung wird anhand von fünf Schweregraden, den sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) beurteilt.

Ab dem Schweregrad 3 (KIG 3) zahlt die Krankenkasse die Kosten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Behandlung.

Erwachsene müssen eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel selbst bezahlen.

Ausnahme: Medizinisch besonders begründete Fälle, beispielsweise bei schweren Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind.

Kurztext

  • Die medizinische Notwendigkeit der KfO-Behandlung wird anhand von fünf Schweregraden, den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) beurteilt.
  • Ab dem Schweregrad 3 (KIG 3) zahlt die Krankenkasse die Kosten für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren für die Behandlung.
  • Erwachsene müssen eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel selbst bezahlen. Ausnahme: Medizinisch besonders begründete Fälle, beispielsweise bei schweren Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind.
  • Kosten für zusätzliche Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen oder spezielle Materialien sind vom Versicherten zu tragen.


Fristen

Die Schwere der Zahnfehlstellung wird durch fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen definiert. Erforderlich ist mindestens die Einstufung in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen.



Kosten

Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist vorab ein Eigenanteil von 20 Prozent zu zahlen. Die Krankenkasse erstattet den Eigenanteil nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Behandlung. Sind mehrere Kinder einer Familie zur gleichen Zeit in Behandlung, reduziert sich der Eigenanteil auf zehn Prozent für das zweite und jedes weitere Kind.

Kosten für zusätzliche Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen oder spezielle Materialien tragen die Versicherten.




erforderliche Unterlagen

  • Behandlungsplan des Kieferorthopäden



Rechtsgrundlage

§ 29 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)


Web: www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt