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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Palliativversorgung (spezialisiert ambulant) für Krankenversicherte finanzieren

Versicherte haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im häuslichen oder familiären Bereich.  


Beschreibung

Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die Leistung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination - insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Das Ziel ist, die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Hierzu zählen beispielsweise auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, der Kinder- und Jugendhilfe und Pflegeeinrichtungen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.

Die SAPV ist eine Team-Leistung, in dem unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten: Ärzte, Pflegekräfte und Kooperationspartner.

Enthalten sind - ja nach individuellem Bedarf

  • Beratung
  • Koordination der Versorgung,
  • unterstützende Teilversorgung oder
  • vollständige Versorgung

Wurden Sie in einem stationären Hospiz aufgenommen, erhalten Sie als Teilleistung die im Rahmen der SAPV erforderliche ärztliche Versorgung.

Kurztext

  • Versicherte haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung
    • mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung
    • bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung
    • die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen
  • Leistung ist von Vertragsärztin/arzt oder Krankenhausärztin/-arzt zu verordnen.
  • spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle
  • Betreuung der Versicherten in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs soll ermöglicht werden (z.B. Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder und Jugendhilfe, Pflegeeinrichtungen)
  • Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung für Versicherte in stationären Hospizen
  • die besonderen Belange von Kindern sind zu berücksichtigen.
  • das Nähere zur Verordnung, zum Leistungsanspruch sowie zur Zusammenarbeit der Beteiligten hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung bestimmt
  • auf Grundlage eines Rahmenvertrags auf Bundesebene schließen die Krankenkassen auf Landesebene Verträge mit SAPV-Teams


Fristen

  • eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung.
  • die Lebenserwartung ist begrenzt und es wird eine besonders aufwändige Versorgung benötigt.
  • Die Leistung muss von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder einer Krankenhausärztin/einem Krankenhausarzt verordnen werden.


Kosten

Es ist keine Zuzahlung zu leisten.




erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Verordnung



Rechtsgrundlage

§ 37b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)


Web: www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt