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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Änderungen im Berufsregister für Steuerberater melden

Änderungen zu Eintragungen im Berufsregister mussen Sie als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter oder Steuerberatungsgesellschaft der Steuerberaterkammer mitteilen.  


Beschreibung

Das Berufsregister für Steuerberater wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Änderungen zu Eintragungen sind der Steuerberaterkammer mitzuteilen.

Kurztext

Die in das Berufsregister für Steuerberater einzutragenden oder zu löschen Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.



Zuständigkeit

Für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit beruflicher Niederlassung beziehungsweise Sitz in Rheinland-Pfalz ist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zuständig.

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz



Fristen

Ergeben sich bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft Änderungen, dann müssen sie diese der Steuerberaterkammer mitteilen. Nach der Mitteilung werden diese in das Berufsregister eingetragen.

Voraussetzungen

Die in das Berufsregister für Steuerberater einzutragenden oder zu löschen Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Mitteilungen zum Berufsregister haben unverzüglich zu erfolgen. Mit der rechtzeitigen Mitteilung wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist.

Besonderheit bei Berufsausübungsgesellschaften: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, sofern der Sitz der Gesellschaft im Bundesland Rheinland-Pfalz liegt, innerhalb eines Monats anzuzeigen.



Kosten

Es fallen keine Gebühren an.




erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich ist eine formlose Mitteilung ausreichend.

Berufsausübungsgesellschaften müssen jedoch der Mitteilung bei Sitzverlegungen eine Abschrift der entsprechenden Urkunde sowie die Registergerichtseintragung beifügen. Eine der beiden vorgenannten Urkunden ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Registergerichtseintragung kann auch als amtlicher Ausdruck des Gerichts vorgelegt werden.




Rechtsgrundlage

§ 76 Abs. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG)




Weitere Informationen

Mit rechtzeitigen Mitteilungen wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist. Damit erhöht sich im Interesse aller Beteiligten die Qualität der Auskünfte aus dem Berufsregister. Außerdem werden bestimmte Daten aus dem Berufsregister an die Vollmachtsdatenbank weitergeleitet. Mit dem Instrument der Vollmachtsdatenbank können Berufsausübungsgesellschaften beziehungsweise Steuerberater elektronisch ihre Vertretungsberechtigung für ihre Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen und auch Daten abrufen.




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Ansprechpartner

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz

Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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