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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Überwachungsbedürftige Anlagen Prüffrist verkürzen

Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen können Sie im Einzelfall eine Verkürzung der Prüffrist beantragen.  


Beschreibung

Die Verkürzung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für nachstehende Anlagen beantragen:

  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Druckanlagen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Dampfkesselanlagen

Kurztext

  • Verkürzung der Prüffrist einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Genehmigung
  • Überwachungsbedürftige Anlage unterliegen festgelegten Prüffristen
  • Die zuständige Behörde kann Prüffristen von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall verkürzen
  • Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
  • in Rheinland-Pfalz:
    • Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
    • Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd)


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).



Fristen

Sie können die Verkürzung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverkürzung oder eine Ablehnung der Prüffristverkürzung.

Voraussetzungen

Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.

Welche Fristen muss ich beachten?

In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverkürzung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.



erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
  • Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
  • Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
  • gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen
  • Angaben zur Wartung durch einen Fachmonteur beziehungsweise eine Fachfirma



Rechtsgrundlage

§ 19 (6) BetrSichV

§ 19 (6) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO)

Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Rechtsbehelf

Widerspruch:

  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
  • In Rheinland-Pfalz kann Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden.



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt