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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Umsatzsteuer Vergütung an gemeinnützige Körperschaften beantragen

Als Körperschaften mit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuervergütung erhalten.  


Beschreibung

Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen für die Ausfuhr von Gegenständen zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken eine Umsatzsteuervergütung beantragen. Sie erhalten damit eine Rückerstattung der von ihnen mit dem Kaufpreis für den Gegenstand gezahlten Umsatzsteuer.

Kurztext

Körperschaften können unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuervergütung erhalten.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat.

Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern



Fristen

Die Steuervergütung wird für Gegenstände gewährt, die in das Drittlandsgebiet gelangt sind. Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht zur Europäischen Union gehört. Dafür ist ein Ausfuhrnachweis notwendig.

Der Gegenstand muss im Drittland verbleiben und dort zu begünstigten Zwecken verwendet werden. Begünstigt sind humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke.

Die Steuervergütung wird zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet. Nicht begünstigt sind Leistungen, die lediglich in Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung der Ausfuhr stehen, wie z.B. der Erwerb von Verpackungsmaterial oder Transportleistungen.

Der Gegenstand darf vom Vergütungsberechtigten nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erworben oder eingeführt worden sein beziehungsweise ausgeführt werden. Der Antragsteller bestätigt dies auf dem Vergütungsantrag und versichert dort, dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Steuervergütung ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist.



Kosten

Es fallen keine Gebühren an.




erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung nach ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster USt 1 V einschließlich der zugehörigen Anlage zu stellen.

Darin sind die Gegenstände, für die eine Steuervergütung beantragt wird, einzeln aufzuführen und die erforderlichen Angaben zu deren Verwendung zu machen.

Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuer-Vergütung sind durch Belege nachzuweisen. Die auf den Erwerb des begünstigten Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Diese muss unter anderem den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten.




Rechtsgrundlage

§ 4a Umsatzsteuergesetz (UStG)




Weitere Informationen

Der Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster USt 1 V einschließlich der zugehörigen Anlage zu stellen.

Den Vordruck erhalten Sie im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.

Formular-Management-System (FMS)




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Ansprechpartner

Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich

Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
 


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Quelle der Inhalte:
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