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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider anzeigen
Die Inbetriebnahme von neuen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ist anzeigepflichtig, ebenso auch Änderungen und Stilllegungen von Anlagen sowie Betreiberwechsel.
Beschreibung
Als Betreiber einer Neuanlage sind Sie verpflichtet, diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen waren bis zum 20. August 2018 anzuzeigen. Darüber hinaus sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, Änderungen der Anlage sowie eine Anlagenstilllegung anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betreiber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kurztext
- Anzeigepflichten betrifft neue
- Verdunstungskühlanlagen,
- Kühltürmen und
- Nassabscheidern
- ebenso auch Änderungen und Stilllegungen von Anlagen sowie Betreiberwechsel.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Für Betriebe des Bergrechts ist das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Landesamt für Geologie und Bergbau
Fristen
Die Anzeige erfolgt über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA“ .
Um eine Anlage anzuzeigen, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Unter nachfolgenden Link finden Sie Hinweise zur Anmeldung und Registrierung.
KAVKA-42BV Kataster der Verdunstungskühlanlagen gemäß 42. BImSchV Registrierung / Anmeldung
Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Betreiber einer Neuanlage hat die diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bestehende Anlagen waren bis spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie Betreiberwechsel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
§ 13 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Weitere Informationen
Die Anzeige erfolgt elektronisch über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA“ .
verwandte Vorgänge
- Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den bundesrechtlich und landesrechtlich reglementierten Beruf „Lebensmittelkontrolleur/kontrolleurin“
- Lebensmittelbetrieb registrieren
- Privater Feldbestandsprüfer Zulassung beantragen
- System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Genehmigung
- Zulassung zur Benutzung eines Gewässers mit vorzeitigen Beginn beantragen
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Emy-Roeder-Str. 5
55129 Mainz
Tel.: 06131 9254-0
Fax: 06131 9254-123
E-Mail: office@lgb-rlp.de
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